Hauptinhalt
Zwingende Bestimmungen
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen gemäss Art. 97 VVG
- Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen gemäss Art. 98 VVG
- Verordnungsrecht des Bundesrates gemäss Art. 99 VVG
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