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Versicherter Verdienst für das Taggeld > Unregelmässige Erwerbstätigkeit
Inhalt
Gesetzliche Bestimmung
- Unregelmässige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV
Rechtsprechung und Praxis in chronologischer Reihenfolge
- Aneinandergereihte befristete Arbeitsverträge; d. h. Zeitraum von 12 Monaten
- Beobachtungsperiode und Berechnungsbeispiel
- Grundsatz
- Massgebendes Arbeitsverhältnis
- Grundsätzliche Anwendungsfälle
- Versicherungsmitarbeiter
- Skilehrer, Taxifahrer, Hockeyspieler
- Beobachtungsperiode beträgt 3 Monate, max. 12 Monate
Berechnungsbeispiele
- Unregelmässigen Erwerbstätigkeit
- Arbeiten auf Abruf im Stundenlohn ab 1. Januar bei Arbeitgeber A
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