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Versicherter Verdienst für das Taggeld > Mehrere Arbeitgeber
Inhalt
Gesetzliche Bestimmung
- Mehrere Arbeitgeber gemäss Art. 23 Abs. 6 UVV
Praxis
- Löhne der Arbeitgeber zusammenzählen
- Höchstbetrag bei Mehrfachbeschäftigten
- Versicherter Verdienst bei konkurrierenden Deckungen in zeitlicher Hinsicht
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