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Versicherter Verdienst für die Rente > Neuer Unfall eines UVG-Rentners
Inhalt
Gesetzliche Bestimmung
- Neuer Unfall eines UVG-Rentners gemäss Art. 24 Abs. 4 UVV
Rechtsprechung und Praxis
- Grundsatz
- Nur für bestehende UVG-Invalidenrenten bestimmt
- Verhältnis zu Art. 24 Abs. 2 UVV: Rentenbeginn mehr als 5 Jahre seit dem Unfall
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