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Versicherter Verdienst für die Rente > Rentenbeginn fünf Jahre nach Unfall
Inhalt
Gesetzliche Bestimmung
- Rentenbeginn nach mehr als fünf Jahren seit dem Unfall gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV
Rechtsprechung und Praxis in chronologischer Reihenfolge
- Art. 24 Abs. 2 UVV im Lichte eines Rückfalls und im Revisionsverfahren
- Geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsgebiet
- Nicht mehr erzielter Nebenerwerb ohne Nominallohnentwicklung berücksichtigen
- Übertritt von der freiwilligen in die obligatorische Versicherung
- Keine Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV im Rahmen von Rentenrevisionen
- Rückfall fünf Jahre nach dem Unfall bei erstmaliger Rentenfestsetzung
- Anspruch auf Kinderzulagen nach Eintritt des Unfalles
- Mehrere invalidisierende Unfälle
- Höchstbetrag
- Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsumfeld
- Allgemeine statistische Nominallohnentwicklung
- Kein Systemwechsel
- Befristete Rente
- Berechnung der Teuerung
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