Hauptinhalt
Zeitpunkt Leistungseinstellung UVG (Koordinationszeitspunkt KVG / Krankentaggeld / BVG)
Inhalt
In Kürze
- Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Heilungskosten und der Taggelder
Gesetzliche Bestimmung für den Fallabschluss
- Einstellung Taggeld und Heilungskosten / Beginn Rentenanspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
Regeln zur Bestimmung des Zeitpunkts des Fallabschlusses
- Wichtige Grunsätz zu 'keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes'
- Prognostische Fragestellung
- Ärztliche Behandlung wird nicht bestritten
- Beurteilung der namhaften Besserung bei voller Arbeitsfähigkeit
- Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
- Frühinterventionsmassnahmen der Invalidenversicherung
Arbeitsschritte, wenn der Zeitpunkt des Fallabschlusses vorliegt (in chronologischer Reihenfolge)
- Taggeld und Heilbehandlung einstellen / Invalidenrente und Integritätsentschädigung prüfen
- Besitzstandsgarantie für Hilfsmittel über den Fallabschluss hinaus
- Keine Übergangsfrist bei der Einstellung des Taggeldes
- Zeitpunkt der Adäquanzprüfung
- KVG prüft weitere Leistungspflicht
- Verweigerung einer zumutbaren Behandlung führt zum Fallabschluss ohne Mahnverfahren
- Krankentaggeld- bzw. BVG-Versicherer prüft weitere Leistungspflicht
- Fallabschluss und Rentenfrage gelten als einheitlicher Streitgegenstand
Beispiele, in welchen keine namhafte Besserung mehr vorliegt (in chronologischer Reihenfolge)
- Physiotherapie zögert den Fallabschluss nicht hinaus
- Injektion von Zement in den Wirbelkörper
- Auffahrkollision
- Bei schweren Verletzungen = Zeitpunkt entspricht Verlegung ins Pflegeheim
- Badekur bzw. Massnahme mit geringfügigem therapeutischen Fortschritt
- Auf Akupunktur angewiesen
- Schlussendlich nur Verdacht auf Hirnverletzung
- Empfehlung zur Weiterführung der Behandlung
- Auffahrkollision
- Möglichkeit eines positiven Resultats
- Weiterführung der Therapie sei wichtig
- Leichter Unfall eines Fahrgastes im Bus
- Prognose fraglich bei schwankender Arbeitsunfähigkeit
- Funktionsverbesserung bzw. Schmerzlinderung nach Handverletzung
- Prognose erneute Operation: Leichte Besserung / Geringe Steigerung der Arbeitsfähigkeit
- Operation bei bereits voller Arbeitsfähigkeit
- Stärkung Selbstmanagementfähigkeiten
- Sehbeschwerden und Nackenschmerzen
- Stabilisierung des Erreichten
Beispiele, in welchen noch eine namhafte Besserung zu erwarten ist
- Schmerztherapie am Fussgelenk zur Behandlung eines neuropathischen Schmerzsyndroms
- Weitere Arthroskopie der Schulter zur Abklärung eines Low-grade-Infekts
- Operation eines Schnellfingers bei voller Arbeitsfähigkeit
- Keine Arbeitsunfähigkeit eines Anwalts nach Fussverletzung
Interne Links > Verwandte Themen
Um mit dem Online-Handbuch zu arbeiten, ist eine Anmeldung mit Benutzername und Passwort notwendig.