Hauptinhalt
Invalidenrente > Anpassung von Komplementärrenten
Inhalt
Gesetzliche Bestimmung
- Anpassung der Komplementärrenten gemäss Art. 33 UVV
Praxis und Rechtsprechung
- Versicherter mit Rente der IV und UVG-Normalrente erreicht das Referenzalter der AHV
- Versicherter mit 30-%-UVG-Rente jedoch ohne Rente der IV erreicht das Referenzalter der AHV
- Versicherter mit krankheitsbedingter Rente der IV zusätzlicher UVG-Rente erreicht das Referenzalter
- Anwendung von Art. 33 UVV bei drei Ereignissen
Um mit dem Online-Handbuch zu arbeiten, ist eine Anmeldung mit Benutzername und Passwort notwendig.