Hauptinhalt
Hilfe und Pflege zu Hause / Unfallbedingte Langzeitpflege
Inhalt
Gesetzliche Bestimmung
- Hilfe und Pflege zu Hause gemäss Art. 18 UVV
Aktuelle Stundenansätze
- Angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch zugelassene Person
- Nichtmedizinische Hilfe zu Hause
Hilfe und Pflege zu Hause gemäss UVG Ad-Hoc-Empfehlung 01/2022 vom 21.06.2022
- Vorbemerkung
- Anwendungsbereich
- Begriffe
- Anwendbares Recht
- Umfang der Pflegeleistungen
- Abklärung
- Anpassen der Pflegeleistungen
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
- Koordinationsquote Hilfe und Pflege zu Hause mit Hilflosenentschädigung von 15 %
- Art. 18 Abs. 1 UVV in Ergänzung Hilflosenentschädigung / Abs. 2 UVV keine Vollkostendeckung
- Differenzierte monatliche Entschädigungen inkl. Festsetzung der Stundenlöhne
- Vergütungen der zugelassenen und nicht zugelassenen Personen / Abgrenzungen der Pflege
- Koordination Hilflosenentschädigung / Gesamte Kosten gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV
- Übergangsbestimmungen für Unfälle vor dem 01.01.2017
- Grosser Ermessensspielraum bei der Art des Pflegegutachtens
- Hauspflege im Rahmen der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen
- Drei Formen der Hauspflege
- Abgrenzung von medizinisch indizierter Pflege zu Hause
- Hauspflege, die nicht durch die Hilfslosenentschädigung schweren Grades abgedeckt ist
- Abgrenzung Hilflosenentschädigung, Hauspflege, Heilbehandlung, Grundpflege
- Angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch zugelassene Person
- Keine Beherbergungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim
- Leistungskoordination UVG / KVG
- Grundsatzurteil
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