UVG Ad-Hoc-Empfehlungen > Zweck und Bedeutung
Rechtsprechung und Praxis in chronologischer Reihenfolge
Gleichbehandlung der Versicherten
BGE 139 V 457 vom 29.07.2013 (Volltext)
Auch wenn die Empfehlungen der UVG Ad-Hoc-Kommission das Gericht nicht binden, sehen diese einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten.
Zeitlicher Anwendungsbereich
UVG Ad-Hoc-Empfehlung 01/2002 (Volltext)
Sämtliche (bisherigen und zukünftigen) Empfehlungen gelten (auch für pendente Fälle) ab Erlass. Ausgenommen hiervon sind nur Empfehlungen, welche den Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich abweichend regeln.
Archiv der aufgehobenen und ersetzten Empfehlungen
Für eine rechtsgleiche Praxis sind die Empfehlungen zu berücksichtigen
BGE 120 V 224 vom 29.07.1994 E. 4c (Volltext): Keine Weisungen der Durchführungsorgane
Die inoffiziellen Empfehlungen stellen zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für den Richter nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie bei der Festsetzung der Leistungskürzung zu berücksichtigen sind (BGE 114 V 318 Erw. 5c).
Empfehlungen kommt eine gewisse Bedeutung zu
BGE 114 V 315 vom 22.08.1988 E. 5c (Volltext): Keine Weisungen
Diese Richtlinien sind weder eine Verwaltungsverordnung noch stellen sie Weisungen der Aufsichtsbehörde an die Durchführungsorgane dar. Sie sind nicht einmal, wie sich schon aus ihrem Titel "Empfehlungen" ergibt, für die einzelnen Versicherer, die an der Durchführung des UVG mitwirken, verbindlich, geschweige denn für den Richter. Dennoch kommt ihnen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit eine gewisse Bedeutung zu.