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Prämien > Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Prämienverbilligung durch die Kantone gemäss Art. 65 KVG
- Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigtem Königreich wohnen gemäss Art. 65a KVG
- Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG
- Prämienverbilligung durch den Bund für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigtem Königreich wohnen gemäss Art. 66a KVG
- Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist gemäss Art. 106 KVV
- Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigtem Königreich wohnen gemäss Art. 106a KVV
- Meldungen des Kantons gemäss Art. 106b KVV
- Aufgaben des Versicherers gemäss Art. 106c KVV
- Datenaustausch gemäss Art. 106d KVV
- Kosten gemäss Art. 106e KVV
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
- Sinn und Zweck / Anteilsmässige Anrechnung
- Unzulässige Einkommensgrenze im Kanton Luzern
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