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Arbeitsunfähigkeit und Beweis der Arbeitsunfähigkeit in der Krankentaggeldversicherung

Inhalt

 

In Kürze

  • Definitionen der Arbeitsunfähigkeit in der Krankentaggeldversicherung
  • Beweisrechtliche Anforderungen und Beweismittel zur Arbeitsunfähigkeit

Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge

  • Arztzeugnisse als Privatgutachten; gemäss ZPO-Revision per 01.01.2025 mit Urkundenqualität
  • Pauschale Arztzeugnisse und Sammelbeilagen beweisen Arbeitsunfähigkeit nicht
  • Wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit führt zum Teiltaggeldanspruch
  • Hausarzt verfügt nicht über psychiatrische Qualifikationen für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
  • Leistungseinstellung infolge Nichtteilnahme an einer Begutachtung
  • Bestand eines Arbeitsverhältnisses erfordert den strikten Beweis der vollen Überzeugung
  • Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit in der Krankentaggeldversicherung gemäss KVG
  • Arbeitsunfähigkeit ist von der versicherten Person nachzuweisen; auch nach einer Einstellung
  • Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs; Beweismass
  • Echtzeitliche Angaben der versicherten Person im Vergleich zu Arztberichten
  • Behauptete Arbeitsunfähigkeit erfordert Beweismass der vollen Überzeugung
  • Definition der vollen Überzeugung
  • Beweis Eintritt Versicherungsfalls, Beweislast Anspruchsberechtigte; Beweislastverteilung
  • Keine Willkür, wenn Arbeitsunfähigkeit einzig auf einem Zeugnis beruht
  • Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit in der Krankentaggeldversicherung gemäss VVG
  • Privatgutachten und AUF-Attest sind keine Beweismittel sondern Parteibehauptungen
  • Zweifel an eingereichten Arztberichten heisst Gerichtsgutachten
  • Beweis Versicherter einer Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung Anstellung nicht erbracht
  • Taggeld-Karte als Beweismittel
  • Aktengutachten als Parteigutachten
  • Taggeld-Einstellung obwohl sich der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig fühlt
  • Privatgutachten sind keine Beweismittel sondern Parbeibehauptungen
  • Auftrag für das Gutachten durch den Krankentaggeldversicherer
  • Wegfall einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit
  • Verweigerung der versicherten Person an der Teilnahme der Begutachtung

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