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IV-Taggeld > Grundentschädigung
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Grundentschädigung gemäss Art. 23 IVG
- Bemessungsgrundlagen gemäss Art. 21 IVV
- Versicherte mit regelmässigem Einkommen gemäss Art. 21bis IVV
- Versicherte mit unregelmässigem Einkommen gemäss Art. 21ter IVV
- Selbständigerwerbende gemäss Art. 21quater IVV
- Versicherte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind gemäss Art. 21quinquies IVV
- Änderung des massgebenden Einkommen gemäss Art. 21sexies IVV
Rechtsprechung
- Überstundenentschädigung beim massgebenden Einkommen für das Taggeld nicht berücksichtigt
Pdf-Dateien
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