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Hilflosenentschädigung > Grade der Hilflosenentschädigung
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Schwere Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV
- Mittlere Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV
- Leichte Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV
- Hilflosigkeit bei Minderjährigen gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
- Sinnesschädigung (Hörverlust) gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV / Schadenminderungspflicht
- Lebensverrichtung 'Verrichtung der Notdurft'; Closomat als Hilfsmittel
- Regelmässige Hilfe Dritter
- Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung
- Alltägliche Lebensverrichtung nur in einer unüblichen Weise ausüben
- Komplette Paraplegie = Leichte Hilflosigkeit
- Ständigen Präsenz und erhöhte Aufmerksamkeit der Mutter
- Keine Doppelberücksichtigungen
- Besonders aufwendige Pflege bei leichter Hilflosigkeit
- Einhändiges An- und Auskleiden
- Kämmen, Nägel lackieren, schminken, Haare frisieren
- Gelegentliche Hilfsbedürftigkeit
Pdf-Datei
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