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Massnahmen beruflicher Art > Umschulung

Inhalt

 

Gesetzliche Bestimmungen

  • Umschulung gemäss Art. 17 IVG und Art. 6 IVV

Rechtsprechung und Praxis in chronologischer Reihenfolge

  • Eintritt des Versicherungsfalls = Nicht hinreichende Eingliederung
  • Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen Invalidität gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV
  • Präzisierung der Anspruchsvoraussetzungen/Zusprachekriterien gemäss Art. 17 IVG ab 01.01.2024
  • Keine Eingliederungswirksamkeit von Kosmetikerin zur Pflegefachfrau
  • Bei 80 % leidensangepasster Arbeitsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Umschulung
  • Umschulung in eine besser entlöhnte Tätigkeit nicht per se ausgeschlossen
  • Schwellenwert von "rund" 20 % gilt als Richtschnur
  • Erwartete Dauer des Erwerbslebens für berufliche Massnahme massgebend
  • Volle Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Tätigkeit
  • Annähernde Gleichwertigkeit / Mindesterwerbseinbusse / junge Versicherte
  • Annähernde Gleichwertigkeit als Begrenzung nach oben / Verhältnismässigkeit

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