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Massnahmen beruflicher Art > Umschulung
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Umschulung gemäss Art. 17 IVG und Art. 6 IVV
Rechtsprechung und Praxis in chronologischer Reihenfolge
- Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen Invalidität gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV
- Präzisierung der Anspruchsvoraussetzungen/Zusprachekriterien gemäss Art. 17 IVG ab 01.01.2024
- Bei 80 % leidensangepasster Arbeitsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Umschulung
- Umschulung in eine besser entlöhnte Tätigkeit nicht per se ausgeschlossen
- Schwellenwert von "rund" 20 % gilt als Richtschnur
- Erwartete Dauer des Erwerbslebens für berufliche Massnahme massgebend
- Volle Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Tätigkeit
- Annähernde Gleichwertigkeit / Mindesterwerbseinbusse / junge Versicherte
- Annähernde Gleichwertigkeit als Begrenzung nach oben / Verhältnismässigkeit
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