Hauptinhalt
Massnahmen beruflicher Art > Umschulung
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Umschulung gemäss Art. 17 IVG und Art. 6 IVV
Rechtsprechung und Praxis in chronologischer Reihenfolge
- Eintritt des Versicherungsfalls = Nicht hinreichende Eingliederung
- Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen Invalidität gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV
- Präzisierung der Anspruchsvoraussetzungen/Zusprachekriterien gemäss Art. 17 IVG ab 01.01.2024
- Keine Eingliederungswirksamkeit von Kosmetikerin zur Pflegefachfrau
- Bei 80 % leidensangepasster Arbeitsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Umschulung
- Umschulung in eine besser entlöhnte Tätigkeit nicht per se ausgeschlossen
- Schwellenwert von "rund" 20 % gilt als Richtschnur
- Erwartete Dauer des Erwerbslebens für berufliche Massnahme massgebend
- Volle Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Tätigkeit
- Annähernde Gleichwertigkeit / Mindesterwerbseinbusse / junge Versicherte
- Annähernde Gleichwertigkeit als Begrenzung nach oben / Verhältnismässigkeit
Pdf-Datei
Um mit dem Online-Handbuch zu arbeiten, ist eine Anmeldung mit Benutzername und Passwort notwendig.