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Praxis zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung gemäss BVG-Mitteilungen
Inhalt
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge
- Keine Übertrag, wenn versicherte Person bereits pensioniert ist
- Fragen und Antworten zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung
- Allgemeines
- Welche Aufgaben haben die Vorsorgeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Scheidung?
- Festhalten der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat bzw. der Eintragung der eingetragenen Partnerschaft
- Informationen an Versicherte und Gerichte auf Anfrage
- Durchführbarkeitserklärung
- Wie muss ein ausgleichsberechtigter Ehegatte vorgehen, der die bei der Scheidung zugesprochene Austrittsleistung von der Auffangeinrichtung in Form einer Rente beziehen will?
- Wie wird der Kapitalabfluss durch den WEF-Vorbezug und der Zinsverlust anteilsmässig dem ehelichen- und vorehelichen Vorsorgeguthaben belastet?
- Wiedereinkauf nach Übertragung einer hypothetischen Austrittsleistung
- Übertragung von freiem Vermögen in die Vorsorge des berechtigten Ehegatten
- Fall A: Vorgehen bei Vorsorgeausgleich durch Zusprechung einer Austrittsleistung (Art. 123 ZGB)
- Fall B: Vorgehen bei Zusprechung einer hypothetischen Austrittleistung (Art. 124 ZGB)
- Fall C1: Vorgehen bei Zusprechung eines Rentenanteils (Art. 124a ZGB); Normalfall: Ohne Überentschädigungskürzung
- Fall C2: Vorgehen bei Zusprechung eines Rentenanteils (Art. 124a ZGB); Sonderfall: Bei Überentschädigungskürzung
- Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung
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