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Familienzulagen > Höhe und Anpassung der Ansätze
Gesetzliche Bestimmung
Höhe und Anpassung der Ansätze
Art. 5 FamZG (FamZWL)
1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 215 Franken pro Monat.
2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 268 Franken pro Monat.
3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.