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Zusammenrechnung von Ausgaben, Einnahmen und Vermögen von Familienmitgliedern

Inhalt

 

Gesetzliche Bestimmungen

  • Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz gemäss Art. 3a ELV
  • Anrechenbare Einnahmen gemäss Art. 4 ELV
  • Anerkannte Ausgaben gemäss Art. 5 ELV
  • Hinterlassene gemäss Art. 6 ELV
  • Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen gemäss Art. 7 ELV
  • Kinder, die ausser Rechnung bleiben gemäss Art. 8 ELV
  • In einem andern Kanton wohnhafte Familienglieder gemäss Art. 9 ELV
  • Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland gemäss Art. 10 ELV
  • Prüfen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen gemäss Art. 10a

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