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Wohneingentumsförderung > Besondere Bestimmungen
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Gesetzliche Bestimmungen
- Aufhebung bisherigen Rechts gemäss Art. 19 WEFV
- Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 gemäss Art. 20a
- Inkrafttreten gemäss Art. 21 WEFV
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