Selbständigkeitsbereich / Weitergehende Vorsorge / Überobligatorische Vorsorge
Inhalt
- Selbständigkeitsbereich
- Definition, Grundsätze sowie versicherbarer Lohn
- Bezug der Altersleistung
- Begünstigte bei Hinterlassenenleistungen
- Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich
- Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs
- Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
- Anpassung an die Preisentwicklung
- Zustimmung bei Kapitalabdindung
- Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
- Systematische Verwendung der AHV-Nummer
- Paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
- Verantwortlichkeit
- Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane
- Integrität, Loyalität der Verantwortlichen, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und Interessenkonflikte
- Teil- oder Gesamtliquidation
- Auflösung von Verträgen
- Sicherheitsfonds
- Aufsicht und die Oberaufsicht
- Finanzielle Sicherheit
- Transparenz
- Rückstellungen
- Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen
- Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen
- Vermögensverwaltung
- Rechtspflege
- Strafbestimmungen
- Einkauf
- Versicherbarer Lohn und das versicherbare Einkommen
- Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer
- Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer
- Information der Versicherten
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Gesetzliche Bestimmungen
Selbständigkeitsbereich
Art. 49 Abs 1 BVG
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
Definition, Grundsätze sowie versicherbarer Lohn
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens:
Bezug der Altersleistung
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 2. den Bezug der Altersleistung:
Begünstigte bei Hinterlassenenleistungen
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen:
Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich:
Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 3b die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung:
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 4. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen:
Anpassung an die Preisentwicklung
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 5. die Anpassung an die Preisentwicklung:
Zustimmung bei Kapitalabdindung
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 5a. die Zustimmung bei Kapitalabdindung:
Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 6. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen:
Systematische Verwendung der AHV-Nummer
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 6a. das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
Ziff. 6b. die systematische Verwendung der AHV-Nummer:
Paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 7. die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung:
Verantwortlichkeit
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 8. die Verantwortlichkeit:
Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 9. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane:
- Art. 52a BVG: Prüfung
- Art. 52b BVG: Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge
- Art. 52c BVG: Aufgaben der Revisionsstelle
- Art. 52d BVG: Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
- Art. 52e BVG: Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
- Art. 53a BVG: Ausführungsbestimmungen
- Art. 53b BVG: Teilliquidation
- Art. 53c BVG: Gesamtliquidation
- Art. 53d BVG: Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
- Art. 53e BVG: Auflösung von Verträgen
Integrität, Loyalität der Verantwortlichen, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und Interessenkonflikte
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 10. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte:
Teil- oder Gesamtliquidation
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 11. die Teil- oder Gesamtliquidation:
Auflösung von Verträgen
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 12. die Auflösung von Verträgen:
Sicherheitsfonds
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 13. den Sicherheitsfonds:
Aufsicht und die Oberaufsicht
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 14. die Aufsicht und die Oberaufsicht:
Finanzielle Sicherheit
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 16. die finanzielle Sicherheit:
- Art. 65 BVG: Grundsatz
- Art. 65c BG: Zeitlich begrenzte Unterdeckung
- Art. 65d BVG: Massnahmen bei Unterdeckung
- Art. 65e BVG: Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung
- Art. 66 BVG: Aufteilung der Beiträge
- Art. 67 BVG: Deckung der Risiken
- Art. 72a BVG: System der Teilkapitalisierung
- Art. 72b BVG: Ausgangsdeckungsgrade
- Art. 72c BVG: Staatsgarantie
- Art. 72d BVG: Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge
- Art. 72e BVG: Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade
- Art. 72f BVG: Übergang zum System der Vollkapitalisierung
- Art. 72g BVG: Berichterstattung durch den Bundesrat
Transparenz
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 17. die Transparenz:
Rückstellungen
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 18. die Rückstellungen und die Wertschankungsreserven:
Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 19. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen:
Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 20. die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen:
Vermögensverwaltung
Rechtspflege
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 22. die Rechtspflege:
Strafbestimmungen
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 23. die Strafbestimmungen:
Einkauf
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 24. den Einkauf:
Versicherbarer Lohn und das versicherbare Einkommen
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 25. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen:
Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 25a. die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV:
Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 25b. die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV:
Information der Versicherten
Art. 49 Abs. 2 BVG
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
Ziff. 26. die Information der Versicherten: