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Selbständigkeitsbereich / Weitergehende Vorsorge / Überobligatorische Vorsorge

Gesetzliche Bestimmungen

Selbständigkeitsbereich

Art. 49 Abs 1 BVG

 

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.

Definition, Grundsätze sowie versicherbarer Lohn

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens:

Bezug der Altersleistung

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 2. den Bezug der Altersleistung:

Begünstigte bei Hinterlassenenleistungen

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen:

Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich:

Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 3b die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung:

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 4. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen:

Anpassung an die Preisentwicklung

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 5. die Anpassung an die Preisentwicklung:

Zustimmung bei Kapitalabdindung

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 5a. die Zustimmung bei Kapitalabdindung:

Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 6. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen:

Systematische Verwendung der AHV-Nummer

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 6a. das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);

Ziff. 6b. die systematische Verwendung der AHV-Nummer:

Paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 7. die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung:

Verantwortlichkeit

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 8. die Verantwortlichkeit:

Integrität, Loyalität der Verantwortlichen, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und Interessenkonflikte

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 10. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte:

Teil- oder Gesamtliquidation

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 11. die Teil- oder Gesamtliquidation:

Auflösung von Verträgen

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 12. die Auflösung von Verträgen:

Sicherheitsfonds

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 13. den Sicherheitsfonds:

Aufsicht und die Oberaufsicht

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 14. die Aufsicht und die Oberaufsicht:

Transparenz

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 17. die Transparenz:

Rückstellungen

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 18. die Rückstellungen und die Wertschankungsreserven:

Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 19. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen: 

Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 20. die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen:

Vermögensverwaltung

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 21. die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);

Rechtspflege

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 22. die Rechtspflege: 

Strafbestimmungen

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 23. die Strafbestimmungen:

Einkauf

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 24. den Einkauf:

Versicherbarer Lohn und das versicherbare Einkommen

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 25. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen:

Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 25a. die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV:

Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 25b. die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV:

Information der Versicherten

Art. 49 Abs. 2 BVG

 

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

 

Ziff. 26. die Information der Versicherten: