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Invalidenleistungen > Provisorische Weiterversicherung
Inhalt
Gesetzliche Bestimmung
- Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung gemäss Art. 26a BVG
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
- Keine Veränderungen des Gesundheitszustandes und der erwerblichen Verhältnisse
- Keine Anwendung rückwirkend abgestufte Rente während Einliederungsmassnahmen
- Detaillierte Abgrenzung des Anwendungsfalles von Art. 26a BVG
- Kein Versicherungsschutz nach Invalidität ohne nachweisbare organische Grundlage
- Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 geht Art. 26a BVG vor
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge
- Umsetzung der IV-Revision 6a
- Wann beginnt die Schutzfrist (Art. 26a BVG)?
- Was geschieht mit der Versicherungsdeckung (2. Säule) während der Schutzfrist?
- Kann eine versicherte Person, die ein höheres Einkommen erzielt als das bei der leistungspflichtigen VE versicherte, den darüber hinaus gehenden Teil zusätzlich bei der leistungspflichtigen VE oder der VE des neuen AG versichern?
- Kann während der Schutzfrist auf das Vorsorgeguthaben zugegriffen werden?
- Was geschieht mit den Invalidenleistungen der 2. Säule während der Schutzfrist?
- Was geschieht, wenn die versicherte Person während der Schutzfrist arbeitsunfähig wird?
- Wann endet die Schutzfrist?
- Was passiert nach Ablauf der Schutzfrist?
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