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Invalidenleistungen > Bindungswirkung IVG / BVG

Inhalt

 

Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge  

  • Einfache Rechtsverletzungen unterbrechen die Bindungswirkung (offensichtlich unhaltbar) nicht
  • Bindungswirkung im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG (Neue Vorbringen)
  • 11 Punkte zur Bindungswirkung zwischen IVG und BVG
  • Gesichtspunkt der entscheidenden Bedeutung im Speziellen / Weitergehende Vorsorge
  • Grundsätze / Ermitteltes Vollpensums als Valideneinkommen (mutmasslich entgangener Verdienst)
  • Bindungswirkung auch in Bezug auf die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung
  • Arbeitsunfähigkeit und spätere Invalidität nicht derselbe Gesundheitsschaden 
  • Invaliditätsgrad der IV unter 40 % 
  • Zurückreichende Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Wartejahres der IV 
  • Grundsätze der Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Invalidenversicherung
  • Zeitpunkt des Eintritts des Grenzwertes von 20 % für IV nicht entscheidend 
  • Bindungswirkung bei Teilzeitbeschäftigung
  • Verspätete Anmeldung bei der IV   
  • Kenntnis der Verfügung der IV via Rechtsvertreter des Versicherter
  • Verfahrenskoordination und -teilnahme 

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