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Finanzierung > Mindestvorschriften / Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Ausführungsbestimmungen des Bundesrates gemäss Art. 65b BVG
- Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven gemäss Art. 46 BVV 2
- Rückstellungen und Schwankungsreserven gemäss Art. 48e BVV 2
Rechtsprechung und Praxis in chronologischer Reihenfolge
- Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2
- Verhältnis von Art. 46 BVV 2 zu den Weisungen W – 01/2021
- Neue Definition von Leistungsverbesserungen gemäss Art. 46 BVV 2
- Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Teilliquidation
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