Daten
Inhalt
- Verwendung der AHV-Nummer
- Bearbeiten von Personendaten
- Zugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme
- Zugriff auf das Einwohnerregister
- Datenbekanntgabe
- Pflicht zur Datenbekanntgabe
- Datenaufbewahrung
- Datenschutzrechte der betroffenen Person
- Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
Weisung AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE) und Datenschutzleitfaden
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Gesetzliche Bestimmungen
Verwendung der AHV-Nummer
Art. 96 AVIG
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des AHVG für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Bearbeiten von Personendaten
Art. 96b AVIG
1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
- Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;
- Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
- Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu kontrollieren;
- Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben;
- Quellensteuern zu erheben;
- arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;
- der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen;
- die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
- Statistiken zu führen;
- die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der persönlichen und der wirtschaftlichen Situation der Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
Zugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme
Art. 96c AVIG
1 Die Arbeitslosenkassen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a) zur Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
1bis Die Stellen, die Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b) haben, sowie Personen und Stellen, die einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e) haben, sind in Artikel 35 Absätze 3 und 3ter AVG aufgeführt.
1ter Die folgenden Stellen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (Art. 83 Abs. 1bis Bst. c), um die erforderlichen Leistungs- und Führungskennzahlen zu erhalten:
- die kantonalen Amtsstellen (Art. 85);
- die RAV (Art. 85b);
- die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 85c);
- die Arbeitslosenkassen (Art. 77 und 78).
1quater Folgende Personen können sich auf der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d) registrieren:
- versicherte Personen für die Anmeldung, für die Geltendmachung von Leistungen und zur Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17;
- arbeitssuchende Personen für die Anmeldung und die Beratung durch das RAV;
- Arbeitgeber für die Geltendmachung von Leistungen nach den Artikeln 31 und 42 sowie für die Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 88 Absatz 1.
2 ...
2bis Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVIG) ausgetauscht werden.
2ter ...
3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.
Zugriff auf das Einwohnerregister
Art. 96d AVIG
Die Durchführungsstellen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen mittels Abrufverfahren auf das Einwohnerregister zugreifen, um den Wohnort der versicherten Personen zu überprüfen, sofern das kantonale Recht sie dazu ermächtigt.
Datenbekanntgabe
Art. 97a AVIG
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekannt geben:
a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
a bis. den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;
b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
b bis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b ter. den Ausländerbehörden, nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG).
c. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
c bis. den kantonalen Steuerbehörden, sofern das kantonale Recht eine direkte Übermittlung der Leistungsabrechnung an diese vorsieht;
d. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992;
e. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
e bis. dem Nachrichtendienst das Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20153 gegeben ist;
f. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
- Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
- Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
- Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
- Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des SchKG,
- Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.
- den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB.
- den Ausländerbehörden, wenn die Daten für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Vollzug des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Protokollen sowie der dazugehörigen schweizerischen Ausführungsgesetzgebung notwendig sind.
- ...
2 Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.
2bis Die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen dürfen an die Organe nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die für die Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen erforderlichen Daten bekannt geben.
3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
- nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
- Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
8 Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen.
Pflicht zur Datenbekanntgabe
Art. 98 AVIG
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Suva gegen Entschädigung die zur Risikoanalyse der Unfälle von arbeitslosen Personen erforderlichen Personendaten anonymisiert zur Verfügung.
Datenaufbewahrung
Art. 125 AVIV (Art. 46 ATSG und 96c AVIG)
1 Daten aus Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen sind zehn Jahre aufzubewahren.
2 Daten über die Versicherungsfälle sind nach ihrer letzten Bearbeitung fünf Jahre aufzubewahren.
3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überwacht die Datenaufbewahrung.
Datenschutzrechte der betroffenen Person
Art. 126 AVIV (Art. 96b, 96c und 97a AVIG)
1 Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über:
- die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
- den Zweck der Informationssysteme;
- die bearbeiteten Daten;
- gegebenenfalls die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen die Personendaten bekanntgegeben werden;
- ihre Rechte.
2 Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:
- ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben;
- unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
- nicht mehr benötigte Daten vernichten.
3 Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.
4 …
5 Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informationssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt.
Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
Art. 126a AVIV (Art. 97a Abs. 6 AVIG)
1 In Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
2 Für Publikationen nach Artikel 97a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.