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Weisung AVIG / AVIG-Praxis / Kreisschreiben

Stand der Weisungen AVIG (AVIG-Praxis): 01.01.2025

Arbeitslosenentschädigung (ALE)

Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Schlechtwetterentschädigung (SWE)

Insolvenzentschädigung (IE)

Weisung AVIG IE (AVIG-Praxis IE)

Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM)

Weisung AVIG AMM (AVIG-Praxis AMM)

Weisung über die Vergügung von AMM

Rückforderung, Verrechnung und Erlass (RVEI)

Weisung AVIG RVEI (AVIG-Praxis RVEI)

Öffentliche Arbeitsvermittlung (öAV)

 Weisung AVG öAV (AVG-Praxis öAV)

Verhältnis zum europäischen Recht

Weisung ALE 883 (Kreisschreiben ALE 883)

Datenschutzleitfaden

Leitfaden zur Bearbeitung von Personendaten in den Bereichen AVIG und AVG

Bedeutung der Weisungen AVIG (AVIG-Praxis)

Als Aufsichtsbehörde hat die Ausgleichstelle der ALV für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen und den Durchführungsstellen im Zusammenhang mit dem Gesetzesvollzug Weisungen zu erteilen (Art. 110 AVIG). Dies geschieht im Bereich der Arbeitslosenentschädigung in der Form der Weisungen AVIG, welche für alle Durchführungsstellen verbindlich ist. Das SECO führt die Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG).


Die Ausgleichstelle der ALV teilt Korrekturen und Präzisierungen durch das Bundesgericht, welche eine Praxisänderung zur Folge haben, den Durchführungsstellen mittels Weisung mit. Die Publikation einer solchen Praxisänderung durch die Ausgleichstelle der ALV ist massgebend für ein Abweichen von der geltenden AVIG-Weisung (vgl. EVG C 291/05 vom 13.4.2006).

Änderungsverlauf der Weisung AVIG, AVIG-Praxis und Kreisschreiben