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Arbeitsmarktliche Massnahmen > Allgemeine Bestimmungen
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Grundsätze gemäss Art. 59 AVIG
- Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen gemäss Art. 59 AVIG
- Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 59a AVIG
- Zuständigkeit und Verfahren gemäss Art. 59b AVIG
- Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59c AVIG
- Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 59d AVIG
- Erfolgskontrolle der Massnahmen gemäss Art. 81a AVIV
- Mindesttaggeld gemäss Art. 81b AVIV
- Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Amtsstelle und dem Veranstalter gemäss Art. 81d AVIV
- Zuständigkeit und Verfahren gemäss Art. 81e AVIV
- Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 82 AVIV
- Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 84 AVIV
- Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 85 AVIV
- Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch
- Kosten der Durchführung der Massnahme gemäss Art. 85a AVIV
- Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss gemäss Art. 86 AVIV
- Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme gemäss Art. 87 AVIV
- Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen gemäss Art. 88 AVIV
- Auszahlung der Leistungen und Vorschuss gemäss Art. 95 AVIV
- Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 97 AVIV
- Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind gemäss Art. 98a AVIV
Weisung AVIG AMM (AVIG-Praxis AMM)
- Allgemeine Bestimmungen
Rechtsprechung
- Erwerb Führerausweis Kat. C arbeitsmarktlich nicht indiziert
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