Hauptinhalt

Arbeitsmarktliche Massnahmen > Allgemeine Bestimmungen

Inhalt  

 

Gesetzliche Bestimmungen

  • Grundsätze gemäss Art. 59 AVIG
  • Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen gemäss Art. 59 AVIG
  • Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 59a AVIG
  • Zuständigkeit und Verfahren gemäss Art. 59b AVIG
  • Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59c AVIG
  • Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 59d AVIG
  • Erfolgskontrolle der Massnahmen gemäss Art. 81a AVIV
  • Mindesttaggeld gemäss Art. 81b AVIV  
  • Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Amtsstelle und dem Veranstalter gemäss Art. 81d AVIV 
  • Zuständigkeit und Verfahren gemäss Art. 81e AVIV  
  • Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 82 AVIV  
  • Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 84 AVIV 
  • Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 85 AVIV
  • Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch      
  • Kosten der Durchführung der Massnahme gemäss Art. 85a AVIV 
  • Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss gemäss Art. 86 AVIV   
  • Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme gemäss Art. 87 AVIV  
  • Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen gemäss Art. 88 AVIV   
  • Auszahlung der Leistungen und Vorschuss gemäss Art. 95 AVIV   
  • Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 97 AVIV   
  • Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind gemäss Art. 98a AVIV   

Weisung AVIG AMM (AVIG-Praxis AMM)

 

Rechtsprechung

  • Erwerb Führerausweis Kat. C arbeitsmarktlich nicht indiziert