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Rentenrevision > Gesetz / Grundsätze / Spezialfälle

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In Kürze

  • Grundsätze der Rentenrevision

Gesetzliche Bestimmung

  • Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG

Zeitliche Vergleichsbasis

  • Letzte rechtskräftige Verfügung als Basis
  • Zeitliche Wirkung einer Revision

Umfassende Prüfung ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen 

  • Grundsatz der umfassenden Prüfung ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen
  • Erwerbliche oder gesundheitliche Veränderung
  • Änderung der Bemessungsmethode ist zulässig
  • Neue Beweismittel müssen Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen
  • Zeitlich abgeschlossene Sachverhalte ohne Möglichkeit der Neubeurteilung
  • Grenzen der umfassenden Prüfung im Rahmen der gesundheitlichen Veränderung
  • Rentenfestsetzung = Prozentvergleich / Revision = Einkommensvergleich
  • Bei erheblicher Tatsachenveränderung veränderte Rechtspraxis berücksichtigen

Keine Revision bei gesundheitliche Neubeurteilungen bzw. abweichenden Einschätzungen 

  • Veränderte Befundlage als Voraussetzung für eine Rentenrevision
  • Keine Rentenrevision bei unterschiedlicher diagnostischer Einordnung
  • Keine Rentenrevision bei unterschiedlichem Ausübung des medizinischen Ermessens
  • Keine Rentenrevision bei Ausübung des Spielraums bei psychiatrischen Beurteilungen
  • Keine Rentenrevision bei abweichendem Krankheitsverständnis
  • Keine Rentenrevision bei abweichender Einschätzung
  • Keine Rentenrevision bei einfacher Neubeurteilung

Mögliche Revision bei identisch gebliebener Diagnose

  • Rentenrevision bei Anpassung und Angewöhnung an das Leiden
  • Rentenrevision bei gleichbleibendem MRI-Bericht und besserem Gesundheitszustand
  • Revisionsgrund bei veränderter Intensität

Weitere Rechtsprechung zu den Grundsätzen in chronologischer Reihenfolge

  • Revisionverfügung als Voraussetzung 
  • Rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente
  • Rückwirkende Rentenrevision bei Meldepflichtverletzung (Rückerstattung)
  • Rentenrevision trotz Regresseingang
  • Mitwirkungspflicht im Revisionsverfahren
  • Keine Rentenrevision auf Grund geänderter Rechtsgrundlagen bzw. Rechtsprechung
  • Beweisanforderung an ein Revisionsgesuch

Pdf-Datei

Expertensysteme: Konflikt bei Dauerleistungen

  • Die Applikation prüft, ob im IVG, UVG oder BVG Umstände vorliegen, um eine bestehende Invaliden- oder Hinterlassenenrente in irgend einer Form zu korrigieren.