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Rentenrevision > Berechnungsbeispiele

IV-Rundschreiben Nr. 423 vom 17.12.2023

Auslegung von Art. 17 ATSG

IV-Rundschreiben Nr. 423 vom 17.12.2023 (Volltext)

 

Mit der Weiterentwicklung der IV wurde per 1. Januar 2022 die Revisionsbestimmung in Art. 17 ATSG angepasst. Diese Anpassung hat in der Praxis bei der Durchführung von Revisionen allgemein zu gewissen Unsicherheiten geführt. Anhand der nachstehenden Ausführungen sowie den dargestellten Beispielen soll die rechtliche Handhabung erläutert werden.

Revisionsfall mit massgebender Änderung bis 31.12.2021

IV-Rundschreiben Nr. 423 vom 17.12.2023 (Volltext)

 

Anwendbar sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021. Für die Einleitung der Revision ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes notwendig. Liegt ein solcher Grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Wenn die revisionsweise vorgenommene Invaliditätsgradbemessung zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes führt (40 %, 50 %, 60 %, 70 %), wird der Rentenanspruch entsprechend angepasst.

Beispiel 1 mit massgebender Änderung bis 31.12.2021

Beispiel 2 mit massgebender Änderung bis 31.12.2021

Revisionsfall mit massgebender Änderung ab 01.01.2022

IV-Rundschreiben Nr. 423 vom 17.12.2023 (Volltext)

 

Grundsätzlich ist die Revision wie bis anhin durchzuführen. Für die Einleitung der Revision ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes notwendig. Liegt ein solcher Grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Dabei sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 anwendbar. Wenn die revisionsweise vorgenommene Invaliditätsgradbemessung eine Veränderung des Invaliditätsgrades um mindestens fünf Prozentpunkte ergibt, wird der Rentenanspruch entsprechend angepasst.

Beispiel 3 mit massgebender Änderung ab 01.01.2022

Beispiel 4 mit massgebender Änderung ab 01.01.2022