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Rentenrevision > Beispiele KSIR

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Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR)

 

5101: Eine für den Rentenanspruch massgebende Änderung der Verhältnisse, liegt namentlich in folgenden Fällen vor:

  • Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes (ZAK 1989 S. 265);
  • Wiederaufnahme, Aufgabe oder Wechsel der Erwerbstätigkeit (9C_33/2016);
  • Eine (erfolgreiche) durchgeführte Eingliederungsmassnahme, (9C_231/2016, Erw. 2.1);
  • Erhöhung oder Verminderung des Validen- oder Invalideneinkommens;
  • Änderung der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (z.B. Erhöhung der Arbeitsfähigkeit eines Hausmannes nach Angewöhnung an die abgegebenen Hilfsmittel);
  • Änderung in der Bemessungsart der Invalidität (z.B. wenn die Invalidität einer bisher ausschliesslich im Haushalt tätigen Frau neu nach den Regeln einer Teilerwerbstätigkeit bemessen werden muss). Es darf aber nur von den der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Kriterien abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen dafür mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1989 S. 114, 1969 S. 743; BGE 110 V 285 Erw. 1a, BGE 104 V 149 Erw. 2);
  • Änderung in den massgebenden familiären Verhältnissen bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten (9C_410/2015);
  • Verbesserung oder Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bei einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand (8C_503/2013); 
  • Aufgabe der Erwerbstätigkeit und neu Abstellen auf Tabellenlöhne für Festlegung des Invalideneinkommens (9C_325/2013; 9C_388/2016);
  • Neu Abstellen auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen statt auf lohnstatistische Angaben.

5102: Keine für den Rentenanspruch massgebende Änderung der Verhältnisse liegt dagegen in folgenden Fällen vor:

  •  Nur vorübergehende Änderungen, welche weniger als drei Monate andauern (Art. 88a IVV);
  • Änderungen von Verwaltungsweisungen, welche höhere Anspruchsvoraussetzungen festsetzen (ZAK 1982 S. 261);
  • Unterschiedlicher Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (ZAK 1987 S. 36; 9C_223/2011);
  • Hinzutreten oder Wegfallen einer Diagnose, wenn eine erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist (BGE 141 V 9; 9C_42/2019);
  • Änderungen des Invaliditätsgrads und folglich der Rente, die einzig auf eine Veränderung allgemeiner statistischer Grundlagen zurückzuführen sind (BGE 142 V 178; BGE 143 V 295; 9C_696/2007);
  • Durch eine Behörde angeordneter Freiheitsentzug (BGE 116 V 20; ZAK 1989 S. 210; ZAK 1988 S. 249).