Hauptinhalt
Invaliditätsgrad > Kürzung der Tabellenlöhne (LSE)
Inhalt
Grundsätze im IVG
- Bestimmung des Einkommens mit Invalidität / Pauschalabzug des Tabellenlohnes
Grundsätze im UVG
- Kürzung der Tabellenlöhne
- Gesamthafte Einschätzung
- Kein Pauschalabzug vom Tabellenlohn im UVG
- Lohneinbusse durch Einschränkungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
Leidensbedingte Einschränkung (in chronologischer Reihenfolge)
- Verstärkte Rücksichtnahme Vorgesetzte bzw. Mitarbeitende = Kein Abzug
- Keine doppelte Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeit und leidensbedingtem Abzug
- Einschränkungen Hand/Arm (dominant/adominant) = Abzug 0 bis 25 % / Abgrenzung
- Keine doppelte Anrechnung bei 30 % Arbeitsunfähigkeit und 10 % Leidensabzug
- Komplexes organisches und psychisches Beschwerdebild bei 50 % Arbeitsfähigkeit = Abzug 25 %
- Übersicht zu den Einschränkungen der dominanten Hand; vorliegender Fall = Abzug 15 %
- Limitierungen bei körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten = Kein Abzug
- Regelmässige oder kalkulierbare Absenzen, Arzttermine = Grundsätze (je nach dem)
- Intellektuelle Minderbegabung = Kein Abzug
- Erhöhter Pausenbedarf und eingeschränkte Leistungsfähigkeit = Abzug 10 %
- Einschränkungen auch bei leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten = Abzug mind. 10 %
- Schlafbeeinträchtigung, Rückenschmerzen, Depression, Psychopharmaka = Kein Abzug
- Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen (Krankheitsschübe) = Abzug 10 %
- Einfache Überwachungstätigkeiten ohne Einsatz der dominante Hand = Abzug 10 %
- Leichte, sitzende Tätigkeiten mit wenig zwischenmenschlichen Kontakten = Abzug 10
- Amputation des Unterschenkels = Abzug 20 %
- Limitierungen von bestimmten Tätigkeiten = Abzug 5 %
- Verletzung adominante Hand = Abzug 15 %
- Handverletzung mit feinotorischen Einschränkungen = Abzug 10 %
- Abzug, wenn selbst bei körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt
- Verstärkte Rücksichtnahme von Vorgesetzten und Kollegen = Kein Abzug
- Vielgestaltige Sehbeschwerden = Abzug 15 %
- Nur noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten = Kein Abzug
- Weniger Flexibel, Absenzen-Risiko = Kein Abzug
- Arbeitsunfähigkeit im Gutachten berücksichtigt = Kein Abzug
- Mögliche künftige Absenzen (MS) = Kein Abzug
- Faktische Einhändigkeit = Abzug 20 - 25 %
- Zur Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusätzlicher Abzug von 20 %
- Unflexibel, psychische Problemstellungen = Kein Abzug
- Starke Belastung bei bei Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt = Kein Abzug
- Schwer kalkulierbare Absenzen / Krankheitsschübe = Abzug 10 %
- Einhändigkeit; Einschränkungen obere Extremitäten = Abzug 20 - 25 %
- Keine doppelte Anrechnung
- Reduzierte Leistungsfähigkeit als Voraussetzungen für den Abzug
- Schwere Beeinträchtigung der Flexibilität = Abzug 15 %
- Zur Arbeitsunfähigkeit von 40 % zusätzlicher Abzug von 10 %
- Zeitdruck meiden = Kein Abzug
- Vermehrte Pausen = Kein Abzug
- Rasche Ermüdbarkeit = Kein Abzug
- Leicht reduziert leistungsfähig = Kein Abzug
- Langsameres Arbeitstempo bei Bedarf vermehrte Pausen = Abzug 5 - 15 %
- Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung = Abzug 10 %
- Berufskrankheit = Kein Abzug
- Faktisch Einhänder = Abzug 25 %
Beschäftigungsgrad
- Beschäftigungsgrad 70 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
- Beschäftigungsgrad von 50 - 74 % = Abzug 5 % / Basis LSE-Tabelle T18
- Reduzierte Arbeitsfähigkeit Männer 75 % = Kein Abzug / Basis LSE-Tabelle T18
- Reduzierte Arbeitsfähigkeit Männer 80 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
- Reduzierte Arbeitsfähigkeit Männer 50 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
- Teilzeit Männer 70 % = Abzug 5 % / Arbeitsanleitung = Abzug 10 % (Total 15 %)
- Reduzierte Arbeitsfähigkeit Frauen 80 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
- Reduzierte Arbeitsfähigkeit Frauen 80 % = Keine doppelte Anrechnung, kein Abzug
- Teilzeit Männer 60 % Arbeitsfähigkeit bei leichter Tätigkeit = Zusätzlicher Abzug 10 %
- Teilzeit Frauen = Kein zusätzlicher Abzug
- Teilzeit Männer 70 % Arbeitsfähigkeit bei leichter Tätigkeit = Kein zusätzlicher Abzug
- Teilzeit Männer 70 % Arbeitsfähigkeit = Kein zusätzlicher Abzug
- Teilzeit Männer 67.5 bis 75 % Arbeitsfähigkeit = Zusätzlicher Abzug 10 %
- Teilzeit Männer 80 % Arbeitsfähigkeit = Kein zusätzlicher Abzug
- Teilzeit Männer 25 bis 49 % Arbeitsfähigkeit = Mindestens 15 % Abzug
Alter
- Vorgerücktes Alter gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV = Kein Abzug
- Alter bei Hilfsarbeiten nicht lohnsenkend
- Alter und Parallelisierung nicht doppelt berücksichtigen
- Alterssegment ab 40 Jahre eher lohnerhöhend
Dienstjahre
- Lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als Kriterium der Dienstjahre
- Dienstjahre mit unbedeutender Rolle
- Dienstjahre ohne relevante Bedeutung
Nationalität / Aufenthaltskategorie
- Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = 2.2 % tieferes Einkommen
- Beschränkte Deutschkenntnisse und fehlende berufliche Ausbildung
- Niederlassungsbewilligung B ohne Kaderfunktion = 13.26 % tieferes Einkommen
- Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Gesamtbetrachtung 5 % tieferes Einkommen
- Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Gesamthaft Abzug 10 %
- Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Kein Abzug
- Grenzgängerstatus potenziell abzugsrelevant
- Ausländerstatus
- Sprachschwierigkeiten
Pdf-Datei
Um mit dem Online-Handbuch zu arbeiten, ist eine Anmeldung mit Benutzername und Passwort notwendig.