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Invaliditätsgrad > Kürzung der Tabellenlöhne (LSE)

Inhalt

 

Grundsätze im IVG 

  • Bestimmung des Einkommens mit Invalidität / Pauschalabzug des Tabellenlohnes

Grundsätze im UVG

  • Kürzung der Tabellenlöhne
  • Gesamthafte Einschätzung
  • Kein Pauschalabzug vom Tabellenlohn im UVG
  • Lohneinbusse durch Einschränkungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

Leidensbedingte Einschränkung (in chronologischer Reihenfolge) 

  • Verstärkte Rücksichtnahme Vorgesetzte bzw. Mitarbeitende = Kein Abzug
  • Keine doppelte Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeit und leidensbedingtem Abzug
  • Einschränkungen Hand/Arm (dominant/adominant) = Abzug 0 bis 25 % / Abgrenzung
  • Keine doppelte Anrechnung bei 30 % Arbeitsunfähigkeit und 10 % Leidensabzug
  • Komplexes organisches und psychisches Beschwerdebild bei 50 % Arbeitsfähigkeit = Abzug 25 %
  • Übersicht zu den Einschränkungen der dominanten Hand; vorliegender Fall = Abzug 15 %
  • Limitierungen bei körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten = Kein Abzug
  • Regelmässige oder kalkulierbare Absenzen, Arzttermine = Grundsätze (je nach dem)
  • Intellektuelle Minderbegabung = Kein Abzug
  • Erhöhter Pausenbedarf und eingeschränkte Leistungsfähigkeit = Abzug 10 %
  • Einschränkungen auch bei leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten = Abzug mind. 10 %
  • Schlafbeeinträchtigung, Rückenschmerzen, Depression, Psychopharmaka = Kein Abzug
  • Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen (Krankheitsschübe) = Abzug 10 %
  • Einfache Überwachungstätigkeiten ohne Einsatz der dominante Hand = Abzug 10 %
  • Leichte, sitzende Tätigkeiten mit wenig zwischenmenschlichen Kontakten = Abzug 10
  • Amputation des Unterschenkels = Abzug 20 %
  • Limitierungen von bestimmten Tätigkeiten = Abzug 5 %
  • Verletzung adominante Hand = Abzug 15 %
  • Handverletzung mit feinotorischen Einschränkungen = Abzug 10 %
  • Abzug, wenn selbst bei körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt
  • Verstärkte Rücksichtnahme von Vorgesetzten und Kollegen = Kein Abzug
  • Vielgestaltige Sehbeschwerden = Abzug 15 %
  • Nur noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten = Kein Abzug
  • Weniger Flexibel, Absenzen-Risiko = Kein Abzug
  • Arbeitsunfähigkeit im Gutachten berücksichtigt = Kein Abzug
  • Mögliche künftige Absenzen (MS) = Kein Abzug
  • Faktische Einhändigkeit = Abzug 20 - 25 %
  • Zur Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusätzlicher Abzug von 20 %
  • Unflexibel, psychische Problemstellungen = Kein Abzug
  • Starke Belastung bei bei Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt = Kein Abzug
  • Schwer kalkulierbare Absenzen / Krankheitsschübe = Abzug 10 %
  • Einhändigkeit; Einschränkungen obere Extremitäten = Abzug 20 - 25 %
  • Keine doppelte Anrechnung
  • Reduzierte Leistungsfähigkeit als Voraussetzungen für den Abzug
  • Schwere Beeinträchtigung der Flexibilität = Abzug 15 %
  • Zur Arbeitsunfähigkeit von 40 % zusätzlicher Abzug von 10 %
  • Zeitdruck meiden = Kein Abzug
  • Vermehrte Pausen = Kein Abzug
  • Rasche Ermüdbarkeit = Kein Abzug
  • Leicht reduziert leistungsfähig = Kein Abzug
  • Langsameres Arbeitstempo bei Bedarf vermehrte Pausen = Abzug 5 - 15 %
  • Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung = Abzug 10 %
  • Berufskrankheit = Kein Abzug
  • Faktisch Einhänder = Abzug 25 % 

Beschäftigungsgrad

  • Beschäftigungsgrad 70 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
  • Beschäftigungsgrad von 50 - 74 % = Abzug 5 % / Basis LSE-Tabelle T18
  • Reduzierte Arbeitsfähigkeit Männer 75 % = Kein Abzug / Basis LSE-Tabelle T18
  • Reduzierte Arbeitsfähigkeit Männer 80 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
  • Reduzierte Arbeitsfähigkeit Männer 50 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
  • Teilzeit Männer 70 % = Abzug 5 % / Arbeitsanleitung = Abzug 10 %  (Total 15 %)
  • Reduzierte Arbeitsfähigkeit Frauen 80 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
  • Reduzierte Arbeitsfähigkeit Frauen 80 % = Keine doppelte Anrechnung, kein Abzug
  • Teilzeit Männer 60 % Arbeitsfähigkeit bei leichter Tätigkeit = Zusätzlicher Abzug 10 %
  • Teilzeit Frauen = Kein zusätzlicher Abzug
  • Teilzeit Männer 70 % Arbeitsfähigkeit bei leichter Tätigkeit = Kein zusätzlicher Abzug
  • Teilzeit Männer 70 % Arbeitsfähigkeit = Kein zusätzlicher Abzug
  • Teilzeit Männer 67.5 bis 75 % Arbeitsfähigkeit = Zusätzlicher Abzug 10 %
  • Teilzeit Männer 80 % Arbeitsfähigkeit = Kein zusätzlicher Abzug
  • Teilzeit Männer 25 bis 49 % Arbeitsfähigkeit = Mindestens 15 % Abzug

Alter

  • Vorgerücktes Alter gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV = Kein Abzug
  • Alter bei Hilfsarbeiten nicht lohnsenkend
  • Alter und Parallelisierung nicht doppelt berücksichtigen
  • Alterssegment ab 40 Jahre eher lohnerhöhend 

Dienstjahre

  • Lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als Kriterium der Dienstjahre
  • Dienstjahre mit unbedeutender Rolle
  • Dienstjahre ohne relevante Bedeutung  

Nationalität / Aufenthaltskategorie

  • Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = 2.2 % tieferes Einkommen
  • Beschränkte Deutschkenntnisse und fehlende berufliche Ausbildung
  • Niederlassungsbewilligung B ohne Kaderfunktion = 13.26 % tieferes Einkommen
  • Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Gesamtbetrachtung 5 % tieferes Einkommen
  • Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Gesamthaft Abzug 10 %
  • Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Kein Abzug
  • Grenzgängerstatus potenziell abzugsrelevant
  • Ausländerstatus
  • Sprachschwierigkeiten

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