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Invaliditätsgrad > Ausgeglichener Arbeitsmarkt im Allgemeinen
Inhalt
In Kürze
- Ausgeglichener Arbeitsmarkt im Allgemeinen
Gesetzliche Bestimmung
- Zumtbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
Grundsätze zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt
- Anwendung statistischer Werte ist eine Abstrahierung ohne Berücksichtigung der konkreten Situation
- Aussgeglichener Arbeitsmarkt und Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
- Bei Beizug des LSE keine Erfordernis die Arbeitsgelegenheiten zu konkretisieren
- Arbeitsstelle muss nicht zur Verfügung stehen
- Fehlende verwertbare Resterwerbsfähigkeit heisst ganze Invalidenrente
- Abgrenzung zur Arbeitslosenversicherung
- Vergleich zum Haftpflichtrecht
Verwertbare Restarbeitsfähigkeit liegt vor
- 23 Jahre ohne Erwerbstätigkeit bei einem revisionsbedingten IV-Grad von 61 %
- Grossmehrheitlich Homeoffice als Voraussetzung
- Faktische Einarmigkeit bzw. Einhändigkeit
- Nur Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten
- Vermeidung sozialer Interaktionen im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung
- Instabile Persönlichkeit von Borderline-Typus
- Nischenarbeitsplätze
Verwertbare Restarbeitsfähigkeit liegt nicht vor
- IV-Grad von 66 % ohne Möglichkeit von Nischenarbeitsplätzen
- Arbeitsfähigkeit von 50 % in Heimarbeit ohne Zeit- und Leistungsdruck
- Erhebliche psychische Defizite bei 50 % attestierter Arbeitsfähigkeit
- Geringe Restarbeitsfähigkeit im Erwerb im Rahmen der gemischten Methode
- Faktisch taube Versicherte mit Mehrfachproblematiken
- Arbeitsabklärung bei minderintelligentem Versicherten
- Geringe Restarbeitsfähigkeit
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