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Pflichtverletzung / Mahnverfahren und Bedenkzeitverfahren

Inhalt

 

Gesetzliche Bestimmung 

  • Verletzte Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG

Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Rechtsprechung

  • Grundsätze des Mahnverfahrens bei Berufswechsel und zumutbarer Tätigkeit
  • Übergangsfrist von 3 bis 5 Monaten
  • Folgen der Verletzung des Mahn- und Bedenkzeitverfahren

Weiterführende Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge  

  • Verwaltung muss konkrete Verweigerungshandlung nicht abwarten
  • Aufgabe der Widersetzlichkeit zwischen Neuanmeldung und Sistierung
  • Verletzte Mitwirkungspflicht führt zur Umkehr der Beweislast
  • Fehlen einer therapieresistenten invalidisierenden psychischen Störung 
  • Dauer der Sanktion während verweigerter Mitwirkung 
  • Rentenaufhebung infolge Verweigerung Begutachtung zulässig  
  • Überflüssige Fragen machen Begutachung nicht unzumutbar
  • Regelungen ATSG/IVG nebeneinander anwendbar 
  • Begutachtungstermin verschieben zulässig​​​​​​

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