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Wegleitung über den massgebenden Lohn inkl. Rechtsprechung

01. Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter

WML (Art. 7 Bst. a AHVV)

 

2001 (1/19): Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen (vgl. dazu Rz 3001 ff.). Dies betrifft namentlich:

 

2002 (1/24):

  • Zeit- und Stücklohn, Akkordlohn, Provisionen und Prämien (z.B. für gute Vorschläge, Leistungs- und Risikoprämien);
  • Zusätzlicher Monatslohn (z.B. 13. Monatslohn);
  • Gratifikationen (z.B. Treueprämie, Dienstaltersgeschenk);
  • Entschädigungen zum Ausgleich der mit der Funktion oder dem Arbeitsort verbundenen Inkonvenienzen wie:
    • Entschädigungen für Überzeit-, Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit oder Reisezeit und Stellvertretung;
    • Zulagen für Arbeit im Wasser, Schlamm oder Staub sowie unter Tage; 
    • Zuwendungen für Schulgelder für Kinder von Arbeitnehmenden, die eine Privatschule besuchen;
    • Arbeitgeberbeiträge an die Kinderbetreuungskosten der Arbeitnehmenden;
    • Entschädigung für Wohnsitzwechsel (notwendig gewordener Verkauf des Autos oder der Möbel, Vertragsbrüche, Unkosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche etc.) . Für Umzugsentschädigungen vgl. Rz 3003;
    • Orts- und Teuerungszulagen (zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten am Arbeitsort). Zum massgebenden Lohn gehören auch Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete.

2003 (1/19): Entscheidend für die Zuordnung zum massgebenden Lohn ist der Charakter der Vergütung und nicht die von den Arbeitgebenden verwendete Bezeichnung.

 

2004 (1/19): Die Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, fern vom Wohnort oder unter erschwerten Umständen, kann besondere Auslagen für Verpflegung, Unterkunft oder Kleidung usw. verursachen. Ob die Zulagen dazu dienen, die Unkosten der Arbeitnehmenden zu ersetzen, muss von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse entschieden werden (vgl. Rz 3001 ff.). Im Zuständigkeitsbereich der SUVA kann im Allgemeinen von deren Feststellungen ausgegangen werden.

BGE 145 V 320 vom 16.09.2019 (Volltext): Ausbildungsentschädigung an Lernvikare

 

Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV; AHV-rechtliche Beitragspflicht.

 

Die Ausbildungsentschädigung an Lernvikare stellt beitragspflichtigen Lohn dar (Änderung der Rechtsprechung; E. 5 und 6).

02. Ferien-, Feiertags- und andere Absenzentschädigungen

WML (Art. 7 Bst. o AHVV)

 

2005 (1/19): Entschädigungen für Ferien, Feiertage und Abwesenheit aus wichtigen Gründen (Heirat, Eintragung der Partnerschaft, Geburt, Todesfall, Umzug) gehören zum massgebenden Lohn.

 

2006 (1/19): Die Vergütungen können in ordentlichem Lohn für nicht geleistete Arbeit oder in besonderen Absenzentschädigungen bestehen.

03. Gewinnbeteiligungen

WML 

 

2007 (1/19): Gewinnbeteiligungen der Arbeitnehmenden gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.

 

2008 (1/19): Beteiligungen der Arbeitnehmenden am Gewinn der Arbeitgebenden (z.B. als Gewinnanteile bezeichnet) gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie den Zins für eine allfällige Kapitaleinlage übersteigen (für stille Teilhabende s. die WSN; für die Gewinnbeteiligung der Kommanditäre vgl. Rz 4002).

 

2009 (1/19): Die Verzinsung einer allfälligen Kapitaleinlage richtet sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Zinssatz. Fehlt eine solche Vereinbarung oder erscheint der vereinbarte Zinssatz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten als übersetzt, so sind die jeweils gültigen Zinssätze für Betriebskredite gemäss Rundschreiben «Steuerlich anerkannte Zinssätze 20xx für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» der Eidgenössischen Steuerverwaltung heranzuziehen.

 

 

3.1. Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person

 

3.1.1. Grundsatz:  

 

2010 (1/19): Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Für die Entgelte, die einer versicherten Person als Organ einer juristischen Person zukommen, siehe Rz 2049 ff.

 

2011 (1/19): Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellen. Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte.

 

3.1.2. Teilweise Aufrechnung von Dividenden als massgebender Lohn:

 

2012 (1/19): Wegen der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne gemäss Art. 20 Abs. 1 bis DBG sind unter bestimmten Voraussetzungen Dividenden und ähnliche Ausschüttungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an Arbeitnehmende mit gesellschaftlichen Beteiligungsrechten teilweise als massgebender Lohn zu betrachten.

 

2013 (1/19): Grundsätzlich ist von der durch die Gesellschaft vorgenommenen und von den Steuerbehörden akzeptierten Aufteilung zwischen Dividenden und Lohn auszugehen. Davon ist nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende besteht.

 

2014 (1/19): Bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, muss einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Ertrag für das investierte Kapital zugrunde gelegt werden.

 

2015 (1/19): Die Dividendenzahlung ist nur dann teilweise als massgeben der Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Eine Aufrechnung ist diesfalls bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorzunehmen.

 

2016 (1/19): Bei der Beurteilung, ob eine angemessene branchenübliche Entschädigung für die geleistete Arbeit ausgerichtet worden ist, ist namentlich Folgendes zu berücksichtigen:

  • das Pflichtenheft;
  • der Verantwortungsgrad;
  • das Einbringen von Know-How;
  •  besondere Erfahrungen;
  •  Branchenkenntnis
  • die Art der Tätigkeit (z.B. operative Geschäftstätigkeit oder „blosses“ Verwalten von Beteiligungen bei einer reinen Holdinggesellschaft);
  • der Vergleich des aktuell ausbezahlten Lohns mit dem in den Vorjahren ausgerichteten durchschnittlichen Lohn (z.B. anhand der jährlichen Lohnausweise), um allfällige abrupte Lohnrückgänge zu entdecken; – die generelle Lohnentwicklung im Unternehmen;
  • der Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium);
  • falls möglich ist zudem ein Vergleich mit den an nichtmitarbeitende Inhaberinnen bzw. Inhaber von Beteiligungsrechten ausgeschütteten Gewinnanteilen oder mit den Löhnen von Arbeitnehmenden ohne gesellschaftliche Beteiligung anzustellen.

2017 (1/19): Die Angemessenheit der Dividende bemisst sich grundsätzlich in Relation zum Steuerwert der Wertpapiere (Vermögenssteuerwert. Dieser wird von den Steuerbehörden ermittelt. Die Bewertungsmeldungen können bei der zuständigen Steuerbehörde mit einer schriftlichen und begründeten Anfrage im Einzelfall oder bei den Arbeitgebenden einverlangt werden.

 

2018 (1/19): Dividenden von 10 Prozent oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere sind vermutungsweise überhöht.

 

3.1.3. Zuwendungen, die von der Steuerbehörde dem Reingewinn zugerechnet werden:

 

2019 (1/19): Bei Vergütungen juristischer Personen, welche als Saläre, Verwaltungsratshonorare, Gratifikationen, Umsatzprovisionen usw. ausgerichtet und als Aufwand verbucht, von der Steuerbehörde jedoch teilweise oder ganz – weil nicht geschäftsmässig begründet (Art. 59 DBG) – dem Reingewinn zugerechnet werden, handelt es sich üblicherweise nicht um massgebenden Lohn.

 

2020 (1/19): Für die Rückerstattung von Lohnbeiträgen auf Leistungen, die nicht zum Erwerbseinkommen gehören, siehe die WBB.

 

 

3.2. Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 7 Bst. cbis AHVV)

 

3.2.1. Mitarbeiterbeteiligungen, echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen, Bewertung und Beitragserhebungszeitpunkte:

 

2021 (1/21): Als Mitarbeiterbeteiligungen gelten Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft, die auf das künftige, aktuelle oder ehemalige Arbeitsverhältnis zu dieser zurückzuführen sind. Nicht als Mitarbeiterbeteiligungen gelten Aktien, die im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden.

 

2022 (1/19): Echte Mitarbeiterbeteiligungen (insbesondere Mitarbeiteraktien [vgl. Rz 2027 ff.] und Mitarbeiteroptionen [vgl. Rz 2037 ff.]) beteiligen die Arbeitnehmenden im Ergebnis am Eigenkapital der Gesellschaft, unechte Mitarbeiterbeteiligungen (z.B. sog. Phantom Stocks [synthetische Aktien] und sog. Stock Appreciation Rights [synthetische Optionen] vgl. Rz 2041) stellen in der Regel nur eine eigenkapital- bzw. aktienkursbezogene Geldleistung in Aussicht.

 

2023 (1/19): Die Unterscheidung in echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach den Regeln des Bundessteuerrechts (vgl. Art. 17a f. DBG, Art. 16 MBV; Ziff. 2.3 KS ESTV Nr. 37).

 

2024 (1/19): Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören zum massgebenden Lohn (Art. 7 Bst. cbis AHVV).


2025 (1/19): Die Bewertung des massgebenden Lohns und die Zeitpunkte der Beitragserhebung richten sich nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Auf dem massgebenden Lohn aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sind die Beiträge grundsätzlich im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen, auf demjenigen aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erheben (vgl. Art. 17b Abs. 1 und Art. 17c DBG).

2026 (1/19): Liegt ein internationaler Bezug vor, muss unter Anwendung der Vorschriften zur Versicherungsunterstellung (vgl. WVP) festgestellt werden, in welchen Staaten der Mitarbeiter während der Vestingperiode (zum Begriff vgl. Ziff. 2.4 KS ESTV Nr. 37) unterstellt war. Die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, welche massgebenden Lohn darstellen, werden entsprechend anteilsmässig an der Dauer der verschiedenen Versicherungsunterstellungen beitragspflichtig. Nicht von Belang ist die Zeitdauer zwischen dem Ende der Vestingperiode und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung.

 

3.2.2 Mitarbeiteraktien:

 

2027 (1/19): Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien der Arbeitgeberin oder ihr nahestehender Gesellschaften, die den Arbeitnehmenden aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses übertragen werden.  

 

2028 (1/19): Geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteraktien stellen massgebenden Lohn dar.

 

2029 (1/19): Mitarbeiteraktien bilden im Zeitpunkt der Abgabe, d.h. ihres Erwerbs, massgebenden Lohn. Unerheblich ist, ob es sich dabei um freie oder gebundene (d.h. mit einer Verfügungssperre belegte) Mitarbeiteraktien handelt (vgl. Art. 17b Abs. 1 DBG, Ziff. 3.1 bis 3.3 KS ESTV Nr. 37).

 

2030 (1/19): Der massgebende Lohn bemisst sich nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel (vgl. Art. 17b Abs. 1 DBG, Ziff. 3.1 bis 3.3 KS ESTV Nr. 37).

 

2031 (1/19): Dem Minderwert gesperrter Mitarbeiteraktien wird mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr Rechnung getragen. Bei Sperrfristen von mehr als 10 Jahren wird nur der maximale Einschlag von 44,161 Prozent gewährt (vgl. Art. 17b Abs. 2 DBG, Ziff. 3.3. KS ESTV Nr. 37).

 

2032 (1/19): Werden Mitarbeiteraktien vor dem Ablauf der Sperrfrist freigegeben, resultiert im Zeitpunkt der Freigabe zusätzlicher massgebender Lohn (vgl. Art. 11 MBV, Ziff. 3.4.1 KS ESTV Nr. 37).

 

2033 (1/19): Die Abgabe von mit Eigenkapital der Aktiengesellschaft liberierten Aktien (Gratisaktien) an Aktionärinnen oder Aktionäre, die zugleich Arbeitnehmende der Gesellschaft sind, stellt nicht massgebenden Lohn dar.

 

2034 (1/19): Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien bilden im Zeitpunkt ihrer Umwandlung in Mitarbeiteraktien massgebenden Lohn, worauf nach den für die Beitragserhebung auf den Mitarbeiteraktien geltenden Vorschriften Beiträge zu erheben sind (Ziff. 5 KS ESTV Nr. 37).

 

2035 (1/19): Die Rückforderung bzw. Rückgewährung entrichteter AHV/IV/EO/ALV-Beiträge folgt speziellen sozialversicherungsrechtlichen Regeln (vgl. dazu die WBB). Die Bestimmungen über die «unterpreisliche» Rückgabe von Mitarbeiteraktien (vgl. Art. 12 MBV, Ziff. 3.4.3 KS ESTV Nr. 37) sind daher nicht analog anwendbar.

 

2036 (1/19): Mit der Abgabe, dem Rückkauf und der Aufbewahrung gesperrter Aktien wird vielfach eine Drittperson betraut, in der Regel eine Stiftung. Selbst dann sind jedoch die geschuldeten Beiträge von den Arbeitgebenden oder in deren Namen zu entrichten.

 

3.2.3. Mitarbeiteroptionen:

 

2037 (1/19): Als Mitarbeiteroptionen gelten die Arbeitnehmenden aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumten Rechte, Beteiligungspapiere der Arbeitgeberin innerhalb eines definierten Zeitraums (Ausübungsfrist) zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) zu erwerben, um sich am Gesellschaftskapital der Arbeitgeberin zu beteiligen.

 

2038 (1/19): Geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteroptionen stellen massgebenden Lohn dar.

 

2039 (1/19): Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen bilden im Zeitpunkt der Abgabe massgebenden Lohn. Dieser bemisst sich nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis (vgl. Art. 17b Abs. 1 DBG, Ziff. 4.1 KS ESTV Nr. 37).

 

2040 (1/19): Alle übrigen Mitarbeiteroptionen bilden im Zeitpunkt des Verkaufs oder der Ausübung massgebenden Lohn. Dieser besteht im gesamten Veräusserungserlös bzw. Ausübungsgewinn (vgl. Art. 17b Abs. 3 DBG, Ziff. 4.2 KS ESTV Nr. 37), nach Abzug allfälliger Gestehungskosten.

 

3.2.4. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen:

 

2041 (1/19): Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen bilden im Zeitpunkt ihres Zuflusses massgebenden Lohn (Art. 17c DBG). Dieser besteht in der gesamten zufliessenden Leistung (Ziff. 6 KS ESTV Nr. 37).

 

3.2.5: Bescheinigung der Mitarbeiterbeteiligungen:

 

2042 (1/19): Die Arbeitgeberinnen haben ihrer Ausgleichskasse Kopien der zuhanden der Steuerbehörden über die Mitarbeiterbeteiligungen ausgestellten Bescheinigungen zu liefern (vgl. Art. 143 Abs. 3 AHVV; MBV, Ziff. 8 KS ESTV Nr. 37).

 

3.2.6. Übergangsrecht:

 

2043 (1/19): Die Rz 2021 ff. gelten für

  • alle nach dem 01. Januar 2013 abgegebenen Mitarbeiterbeteiligungen;
  • alle vor dem 01. Januar 2013 abgegebenen Mitarbeiterbeteiligungen, wenn auf den geldwerte Vorteilen daraus erst bei Realisation (ab dem 01. Januar 2013) Beiträge zu erheben sind (Schlussbestimmungen zur Änderung der AHVV vom 21. September 2012, Art. 18 MBV, Ziff. 10 KS ESTV Nr. 37)

Urteil 9C_18/2018 (BGE 145 V 50) vom 24.01.2019 (Volltext): Dividendenauszahlungen 

 

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen ist, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 4.3).

BGE 141 V 634 vom 03.12.2015 (Volltext): Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn

 

Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV

 

Bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende ist rechtsprechungsgemäss von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 2).

 

In casu Bejahung der Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn, da kumulativ ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einherging (E. 3).  

AHV-Beitragsrecht Nr. 37 vom 28.02.2013

 

BGE 138 V 463: Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien

Urteil 9C_669/2011 vom 25.10.2012 (Volltext)

 

Teilweise Aufrechnung von Dividenden als massgebender Lohn

BGE 134 V 297 vom 05.06.2008 (Volltext): Dividendenauszahlungen als massgebender Lohn

 

Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Dividendenauszahlungen als massgebender Lohn? 

 

Die zur Qualifikation von Dividendenzahlungen an Verwaltungsräte entwickelte sog. "Nidwaldner Praxis" (dazu E. 2.4) berücksichtigt die steuerrechtliche Betrachtung nicht, und die darin enthaltenen Kriterien sind insofern gesetzwidrig, als sie die Angemessenheit der Dividende im Verhältnis zum Aktienkapital (statt zum Eigenkapital) bemessen. Auch beim Aktionär ist die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien zu beurteilen (E. 2.8).  

BGE 133 V 346 vom 15.05.2007 (Volltext): Gevestete Mitarbeiteroptionen

 

Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV: Beitragsrechtliche Behandlung gevesteter Mitarbeiteroptionen. 

 

Analog zur seit Mai 2003 geltenden (einkommens-)steuerrechtlichen Praxis bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel ist beitragsrechtlich massgeblich, in welchem Zeitpunkt die Option effektiv ausgeübt wurde. Nicht erheblich ist demgegenüber, wann die Option zugeteilt wurde oder zu welchem Zeitpunkt die Vesting-Periode abgelaufen ist. Soweit in Rz. 2022.2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) etwas Abweichendes gesagt wird, ist die Weisung gesetzwidrig (E. 4 und 5).  

04. Trinkgelder und Bedienungsgelder

WML (Art. 7 Bst. e und Art. 15 AHVV)

 

2044 (1/19): Trinkgelder und Bedienungsgelder gehören nur soweit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen.

 

2045 (1/19): In Branchen, in welchen der schweizerische Verband die Trinkgelder abgeschafft hat, kann die Ausgleichskasse davon ausgehen, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass gewährt werden. Dies ist namentlich der Fall in Fusspflege-, Schönheits- und Kosmetikinstituten sowie im Coiffure- und Gastwirtschaftsgewerbe.

 

2046 (1/19): Offensichtliche Abweichungen bleiben vorbehalten.

 

2047 (1/19): Die Trinkgelder, die in Betrieben gewährt werden, deren Inhaberinnen bzw. Inhaber nicht Mitglieder des schweizerischen Verbandes sind, werden von der Ausgleichskasse nach Rücksprache mit den Arbeitgebenden von Fall zu Fall geschätzt.

 

2048 (1/19): Die Trinkgelder der Arbeitnehmenden im Transportgewerbe, (z.B. Taxi-, Car-, Schifffahrts- und Speditionsunternehmen, Tankstellen) gehören in der Regel insoweit zum massgebenden Lohn, als darauf Unfallversicherungsprämien erhoben werden. Die für die Prämien massgebenden Trinkgelder werden in der Regel von der SUVA festgesetzt und in einer Erklärung festgehalten. Diese kann bei den Arbeitgebenden, subsidiär bei der zuständigen Agentur der SUVA, eingesehen werden.

05. Verwaltungsratshonorare, Tantiemen und feste Entschädigungen

WML (Art. 7 Bst. h AHVV)

 

2049 (1/19): Die Entgelte, die einer versicherten Person als Organ einer juristischen Person zukommen, gehören zum massgebenden Lohn, mit Ausnahme der in Rz 2054 bis 2058 genannten Fällen.

 

2050 (1/19): Zu den Entgelten der Organe gehören namentlich Honorare, Tantiemen, Saläre und andere feste Vergütungen der Mitglieder der Verwaltung41 sowie Sitzungsgelder (s. Rz 2061 ff.).

 

2051 (1/19): Organe juristischer Personen sind namentlich die Mitglieder der Verwaltung (wie die Verwaltungsrätinnen und -räte von Aktiengesellschaften) und Dritte, denen die Geschäftsführung oder die Vertretung ganz oder teilweise übertragen wurde (wie Direktorinnen bzw. Direktoren), Mitglieder des Vorstandes von Vereinen, Mitglieder der Verwaltung von Stiftungen (Stiftungsrätinnen und -räte) sowie Mitglieder der Kontrollstelle.

 

2052 (1/19): Verwaltungsratshonorare sind unabhängig davon, ob die Verwaltungsrätin oder der Verwaltungsrat das persönlich erhaltene Honorar behalten kann oder nicht, von der auszahlenden Gesellschaft mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen.

 

2053 (1/19): Die Verwaltungsrätin bzw. der Verwaltungsrat hat ein solches Entgelt namentlich dann persönlich erhalten, wenn die Auszahlung von Hand zu Hand, an ihre bzw. seine private Adresse durch die Post oder auf ein ihr bzw. ihm gehörendes Konto bei der Post, bei einer Bank oder anderswo erfolgte.

 

2054 (1/19): Übt die Verwaltungsrätin bzw. der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer eines Dritten aus, so handelt es sich nicht um massgebenden Lohn der Verwaltungsrätin bzw. des Verwaltungsrats, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • das Entgelt muss direkt an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber der Verwaltungsrätin bzw. des Verwaltungsrats ausgerichtet werden,
  • die Verwaltungsrätin, bzw. der Verwaltungsrat muss den Arbeitgeber, bzw. die Arbeitgeberin im Verwaltungsrat vertreten,
  • das Entgelt muss an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber in der Schweiz bezahlt werden.

2055 (1/19): Beispiele:

 

1. Z ist Arbeitnehmer der Y AG und vertritt diese im Verwaltungsrat der X AG. Letztere überweist auf das persönliche Bankkonto von Z einen Betrag unter dem Titel „Verwaltungsratshonorar“. Die X AG hat über dieses Entgelt mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen, unbekümmert darum, ob Z das Honorar auch tatsächlich für sich behalten kann oder es z.B. an die Y AG weiterleiten muss.

 

2. Z ist Arbeitnehmer der Y AG und vertritt diese im Verwaltungsrat der X AG. Letztere überweist unter dem Titel „Verwaltungsratshonorar“ einen Betrag auf das Postcheckkonto der Y AG. Weil Z als Verwaltungsrat das Entgelt nicht erhalten hat, muss die X AG auch nicht darüber abrechnen. Dies muss gegebenenfalls die Y AG mit der für sie zuständigen Ausgleichskasse tun, sofern sie das Honorar oder einen Teil davon an Z weiterleitet.

 

3. Z ist Gesellschafterin der Y & Co., Kommanditgesellschaft, und vertritt diese im Verwaltungsrat der X AG. Letztere überweist unter dem Titel „Verwaltungsratshonorar“ einen Betrag auf das Konto der Y & Co. Da Z nicht Arbeitnehmerin der Y & Co., sondern Gesellschafterin ist, hat die X AG über das Entgelt mit der Kasse abzurechnen.

 

4. Z ist Arbeitnehmerin der Y AG, Paris. Ihren Wohnsitz hat sie in der Schweiz. Z vertritt die Y. AG im Verwaltungsrat der X AG mit Sitz in der Schweiz. Letztere überweist unter dem Titel „Verwaltungsratshonorar“ einen Betrag auf das Konto der Y AG. Die X AG hat über das Entgelt mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen, weil sie das Honorar nicht an eine Arbeitgeberin in der Schweiz ausbezahlt.

 

2056 (1/19): Die Vergütungen an Revisorinnen oder Revisoren von Revisionsstellen juristischer Personen gehören zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

 

2057 (1/19): Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, kann dieser zugleich in unselbstständiger wie auch in selbstständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbstständig erwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft angehören). Steht sie ihr als Drittperson gegenüber, so bildet das daraus fliessende Erwerbseinkommen solches aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann.

 

2058 (1/19): Entgelte, die Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz als Organe von juristischen Personen (s. Rz 2051) in einem Nichtvertragsstaat erhalten, sind von der Beitragserhebung ausgenommen (Art. 6 ter AHVV). Diese Regelung ist nicht anwendbar auf die Vergütungen, die den in Rz 2056 genannten Revisorinnen und Revisoren zukommen.

 

2059 (1/19): Nicht von der Beitragserhebung ausgenommen sind indessen die Entgelte für eine Tätigkeit, die für eine Zweigniederlassung in der Schweiz geleistet werden.

 

2060 (1/19): Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Organ einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz sind, siehe die Rz 3082 ff. WVP.

BGE 133 V 498 vom 28.08.2007 (Volltext): Verwaltungsratshonorar

 

Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV; Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 AHVG: Verwaltungsratshonorar. 

 

Das Verwaltungsratshonorar stellt nur dann und soweit massgebenden Lohn dar, wenn es an den Mandatsträger selber bezahlt wird. Übt der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Dritten aus und wird die Entschädigung für die Verwaltungsratstätigkeit diesem Dritten ausbezahlt, so ist sie nicht massgebender Lohn des Verwaltungsrats, sondern allenfalls Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dieses Dritten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt (Änderung der Rechtsprechung gemäss EVGE 1953 S. 275; E. 5).  

06. Sitzungsgelder

WML (Art. 7 Bst. h AHVV)

 

2061 (1/19): Sitzungsgelder gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.

 

2062 (1/19): Werden mit dem Sitzungsgeld auch Unkosten abgegolten, so können als Unkostenersatz betrachtet werden höchstens bis zu

  • 120 Franken für halbtägige Sitzungen,
  • 200 Franken für ganztägige Sitzungen

2063 (1/19): Der Unkostenersatz muss allerdings den tatsächlich entstandenen Spesen gesamthaft gesehen entsprechen. Die oben erwähnten Ansätze sind also nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmenden keine oder tiefere Unkosten entstehen.

 

2064 (1/19): Wird neben dem Sitzungsgeld eine besondere Unkostenvergütung gewährt, so können weitere Unkosten nur berücksichtigt werden, soweit sie nachgewiesen sind (Allgemeines zur Anrechnung von Unkosten s. im 3. Teil).

 

2065 (1/19): Werden für die nebenberufliche Ausübung einer grundsätzlich ehrenamtlichen Funktion nicht Sitzungsgelder, sondern feste Entschädigungen gewährt, so wird Unkostenersatz vermutet, sofern die Entschädigung pro Jahr 500 Franken nicht übersteigt. Solche Verhältnisse sind etwa bei öffentlichen Gemeinwesen, Vereinen, Verbänden und sozialen Institutionen anzutreffen.

 

2066 (1/19): Übersteigt die Jahresentschädigung 500 Franken, so gelten für die Anrechnung von Unkosten die allgemeinen Regeln gemäss dem 3. Teil.

07. Naturalleistungen

WML

 

(Art. 7 Bst. f, Art. 11 und Art. 13 AHVV)

 

 7.1. Im Allgemeinen


2067 (1/19): Regelmässige Naturalleistungen gehören zum massgebenden Lohn; es handelt sich dabei um Bruttobeträge. Die AHVV unterscheidet zwischen Verpflegung und Unterkunft (Art. 11 AHVV; Abschnitt 7.2) und anders geartetem Naturaleinkommen (Art. 13 AHVV; Abschnitt 7.3).

2068 (1/19): Besondere Vorschriften gelten für mitarbeitende Familienangehörige und Personen, die im Betrieb ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners mitarbeiten.

 

2069 (1/23): Gelegentliche Naturalleistungen gehören dagegen nicht zum massgebenden Lohn, soweit sie sich im üblichen Mass und in einem vernünftigen, eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsentgelt halten. Als solche gelten namentlich die unentgeltliche Abgabe von Erzeugnissen des Betriebes

 

2070 (1/23): Den gelegentlichen Naturalleistungen gleichgestellt sind die aus dem Tätigkeitsgebiet der Arbeitgebenden gelegentlich oder regelmässig fliessenden geringfügigen geldwerten Vorteile (z.B. Zinsvergünstigungen einer Bank, Einkaufsvorteile, verbilligte Dienstleistungen).

 

2071 (1/21): REKA-Check-Vergünstigungen bis 600 Franken pro Jahr sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Übersteigt die Verbilligung diesen Betrag, so gehört der übersteigende Teil der REKA-Check-Vergünstigungen zum massgebenden Lohn. Massgebender Lohn liegt auch vor, wenn REKA-Checks nicht bloss vergünstigt, sondern gratis abgegeben werden, und sie den Betrag von 500 Franken im Jahr (vgl. Rz 2158) übersteigen.

 

2072 (1/19): Auf WIR-Geld ist kein Einschlag zu gewähren. Geben die Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden WIR-Checks zu vergünstigten Konditionen ab, ist auch die Differenz zum Nominalwert massgebender Lohn.

 

 

7.2. Verpflegung und Unterkunft (Art. 11 AHVV)

 

2073 (1/19): Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmenden im Betrieb und im Hausdienst werden mit mindestens 33 Franken je Tag bewertet (Art. 11 Abs. 1 AHVV). Bei monatsweiser Berechnung sind ganze Monate zu 30 Tagen zu zählen.

 

2074 (1/19): Gewähren die Arbeitgebenden nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Gesamtansatz wie folgt aufzuteilen (Art. 11 Abs. 2 AHVV):

  • Frühstück: Fr. 3.50
  • Mittagessen: Fr. 10.00
  • Abendessen: Fr. 8.00
  • Unterkunft: Fr. 11.50

2075 (1/24): Dieser Ansatz gilt auch für das Hotel- und das Gastwirtschaftsgewerbe. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitgebenden Unterkunft und Verpflegung in ihrem Betrieb oder in ihrer Hausgemeinschaft gewähren. Dasselbe gilt für Essen, das während einer Betreuungstätigkeit eingenommen wird (z.B. Kindertagesstätten und Heime).

 

2076 (1/19): Sieht ein Einzelarbeitsvertrag, ein Gesamtarbeitsvertrag oder eine öffentlich-rechtliche Besoldungsvorschrift die Ausrichtung eines Bruttolohnes (auch Grosser Lohn oder Reallohn genannt) vor und beziehen die Arbeitnehmenden Naturalleistungen in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so sind die Beiträge ungeachtet der Naturalbezüge vom Bruttolohn zu berechnen, sofern die Bewertung regelmässiger Naturalbezüge insgesamt wenigstens dem Ansatz nach Art. 11 Abs. 1 AHVV entspricht. Ist die Bewertung niedriger, so ist die Differenz zum vertraglichen oder reglementarischen Bruttolohn hinzuzurechnen.

 

7.2.1. Verpflegung und Unterkunft für Familienangehörige und eingetragene Partnerinnen oder Partner der Arbeitnehmenden:

 

2077 (1/19): Wird freie Verpflegung und Unterkunft nicht nur den Arbeitnehmenden selbst, sondern auch deren Familienangehörigen oder deren eingetragenen Partnerinnen oder deren eingetragenen Partnern gewährt, so gelten folgende Zuschläge: – für erwachsene Personen je der gleiche Ansatz wie bei den Arbeitnehmenden, – bei Minderjährigen je die Hälfte des Ansatzes für die Arbeitnehmenden. Für Minderjährige darf vom obgenannten Ansatz abgewichen werden, wenn stattdessen auf den im konkreten Fall massgebenden Ansatz der direkten Bundessteuer abgestellt wird (siehe Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbstständigerwerbenden).

 

 

7.3 Anders geartetes Naturaleinkommen (Art. 13 AHVV)

 

2078 (1/19): Dazu gehören namentlich folgende Leistungen der Arbeitgebenden, sofern sie regelmässig gewährt werden:

  • Freie Wohnung für die Arbeitnehmenden allein oder für die ganze Familie bzw. die eingetragene Partnerschaft; sie ist anzunehmen, wenn den Arbeitnehmenden mehr als nur ein Zimmer zur Verfügung steht.
  • Bekleidung und Schuhwerk.
  • Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke.
  • Der Wert, den das Recht der Alphirtin bzw. des Alphirten darstellt, auf eigene Rechnung Vieh auf den Alpen der Arbeitgebenden zu halten oder Land der Arbeitgebenden zu nutzen. Der Ertrag, den die Arbeitnehmenden durch die Viehhaltung oder durch die Bebauung des Landes erzielen, gehört dagegen zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

2079 (1/19): Derartiges Naturaleinkommen ist von der Ausgleichskasse von Fall zu Fall zu schätzen. Wenn immer möglich, soll auf die entsprechenden Ansätze der direkten Bundessteuer oder der kantonalen Steuern abgestellt werden, sofern nicht bereits durch die SUVA bestimmte Ansätze festgelegt worden sind. Die private Nutzung des Geschäftswagens wird von der Ausgleichskasse gleich bewertet wie von den Steuerbehörden (vgl. Rz 21 ff. der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung).

 

2079.1 (1/24): Rz 2079 gilt auch für die Bewertung des Privatanteils bei E-Geschäftswagen. Wird nur das Auto gekauft, die Batterie jedoch geleast, ist der Privatanteil vom Kaufpreis des Autos inklusive des Kaufpreises der Batterie (exkl. MWSt) zu berechnen. Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der Ladestation und von deren Installation sind in die Privatanteilsberechnung einzubeziehen.

 

2080 (1/19): Stellen die Arbeitgebenden eine Wohnung zur Verfügung und entrichten die Arbeitnehmenden den Arbeitgebenden dafür einen Mietzins, so ist dieser anzuerkennen, wenn er nicht erheblich vom ortsüblichen Mietwert der Wohnung abweicht.

Urteil 9C_293/2023 vom 21.06.2023 E. 4.3 (Volltext): Gemeinsames Mittagessen in der Kita

 

Art. 7 Bst. f und Art. 11 AHVV

 

Vorliegend steht fest, dass das gemeinsame "Mittagessen" des Betreuungspersonals mit den Kindern nicht die Sättigung des Betreuungspersonals bezweckte und dieses sich regelmässig noch selbstfinanziert zusätzlich verpflegte. Somit verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, als es zur Ermittlung des Wertes des Nautraleinkommens nicht den Pauschalbetrag für ein Mittagessen nach Art. 11 Abs. 2 AHVV einsetzte, sondern diesen unter Berücksichtigung der Gesamtausgaben der versicherten Person für Speisen und Getränke (für Betreuungspersonal und Kinder) schätzte.

Urteil 9C_8/2016 vom 01.09.2016 (Volltext): Vergügung von Leasingaufwand

 

Art. 7 Bst. f und Art. 13 AHVV: Regelmässige Naturalbezüge

 

Die Vergütung von Leasingaufwand und Unterhaltskosten, die ein Geschäftsführer und Inhaber einer GmbH für ein privat benutztes Fahrzeug erhält, gilt als regelmässiger Naturalbezug und ist mithin massgebender Lohn, sofern sich in den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte finden.

08. Entschädigungen für Lohnausfall infolge Unfall, Krankheit und Invalidität

WML

 

8.1. Entschädigungen von Versicherungen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV)

 

2081 (1/19): Entschädigungen der vom Bund nach dem KVG anerkannten Krankenkassen, der dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vom 17. Dezember 2004 unterstellten privaten Versicherungseinrichtungen sowie der öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen (öffentliche Kassen, SUVA) gehören nicht zum massgebenden Lohn.

 

 

8.2 Entschädigungen der Arbeitgebenden (Art. 7 Bst. m AHVV)

 

2082 (1/19): Entschädigungen der Arbeitgebenden oder einer ihnen nahestehenden Institution (z.B. eines Fonds) für den Lohnausfall, der den Arbeitnehmenden infolge Unfalls, Krankheit oder Invalidität entsteht, gehören dagegen zum massgebenden Lohn. Dabei ist unerheblich, ob diese Leistungen freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht gewährt werden.

 

2083 (1/19): Leistungen einer betriebseigenen Institution gehören in dem Ausmass, in dem sie durch Beiträge der Arbeitnehmenden finanziert werden, nicht zum massgebenden Lohn .

 

2084 (1/19): Gewähren die Arbeitgebenden während der Zeit, in welcher die Arbeitnehmenden infolge Unfalls oder Krankheit nicht arbeiten können, vorübergehend weiterhin den vollen Lohn, so sind die Beiträge vom Zuschuss zu entrichten, der die Leistungen der Versicherung (s. Rz 2065) ergänzt. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitgebenden ihren Zuschuss so bemessen, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr ausbezahlt erhalten, als wenn sie voll arbeiten würden.

 

2085 (1/19): Ob die Arbeitgebenden die Versicherungsleistungen im Umfang der Beiträge kürzen dürfen, damit die Arbeitnehmenden bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit nicht einen höheren Lohn verdienen als wenn sie arbeiten würden (so genannter Nettolohnausgleich), beurteilt sich je nach Arbeitsverhältnis anhand des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts.

 

2086 (1/19): Bringen die Arbeitgebenden von den Versicherungsleistungen die Beiträge in Abzug und entrichten diese der Ausgleichskasse, hat die Ausgleichskasse die Beiträge zurückzuerstatten (s. dazu die WBB).

 

2087 (1/19): Zu den Arbeitgeberbeiträgen an Krankheits- und Unfallversicherer der Arbeitnehmenden und zu Arbeitgeberleistungen an Gesundheitskosten vgl. Rz 2161 ff.

09. Entschädigungen für Lohnausfall der Arbeitslosenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Invalidenversicherung sowie der Militärversicherung

WML 

 

2088 (1/19): Massgebender Lohn liegt auch dann vor, wenn ein Bundesgesetz ein bestimmtes Ersatzeinkommen ausdrücklich dem massgebenden Lohn im Sinne des AHVG gleichstellt. Solche Regelungen finden sich im AVIG, im EOG, im IVG und im MVG. Für Leistungen der Arbeitgebenden gelten im Übrigen die Rz 2082 ff. sinngemäss (für Leistungen der Arbeitgebenden für den Lohnausfall infolge Militärdienstes vgl. Art. 7 Bst. n AHVV).

 

 

9.1. Entschädigungen an Versicherte gemäss AVIG

 

2089 (1/19): Zum massgebenden Lohn gehören die von der Arbeitslosenkasse an Versicherte ausgerichteten Leistungen wie:

2090 (1/19): Haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung im Sinne der ALV, so sind die Arbeitgebenden verpflichtet, weiterhin auf dem vollen vereinbarten Lohn entsprechend der normalen Arbeitszeit abzurechnen (Art. 37 Bst. c und Art. 46 AVIG).

 

 

9.2. Entschädigungen an Versicherte gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)

 

2091 (1/21): Von den Entschädigungen nach diesem Gesetz müssen mit wenigen Ausnahmen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich bei den Empfangenden um Arbeitnehmende handelt – auch an die ALV bezahlt werden (Art. 19a EOG). Bei Arbeitnehmenden wird die Entschädigung damit wie ein Bestandteil des massgebenden Lohnes behandelt. Für die Einzelheiten wird auf die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) verwiesen.

 

 

9.3. Taggelder und Einarbeitungszuschüsse gemäss IVG

 

2092 (1/19): Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen nach diesem Gesetz müssen mit wenigen Ausnahmen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich bei den Empfangenden um Arbeitnehmende handelt – auch an die ALV bezahlt werden (Art. 25 IVG). Beiträge sind auch auf den Einarbeitungszuschüssen gemäss Art. 18a IVG geschuldet. Bei Arbeitnehmenden werden diese Leistungen damit wie ein Bestandteil des massgebenden Lohnes behandelt. Für die Einzelheiten wird auf das Kreisschreiben über die Taggelder der IV (KSTI) verwiesen.

 

 

9.4. Taggelder gemäss MVG

 

2093 (1/19): Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen nach diesem Gesetz müssen mit wenigen Ausnahmen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich bei den Empfangenden um Arbeitnehmende handelt – auch an die ALV bezahlt werden (Art. 29 MVG). Bei Arbeitnehmenden werden diese Leistungen damit wie ein Bestandteil des massgebenden Lohnes behandelt. Diese Ordnung gilt für alle Taggelder, die sich auf Zeitabschnitte nach dem 31. Dezember 1993 beziehen.

AHV-Beitragsrecht Nr. 38 vom 28.02.2013

 

Massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung

BGE 139 V 50 vom 17.12.2012 (Volltext): Massgebender Lohn Taggeld MV

 

Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung.  

 

Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9).  

10. Leistungen der Arbeitgebenden, die in der Übernahme der Beiträge der Arbeitnehmenden für die AHV/IV/EO/ALV sowie der Steuern bestehen

WML (Art. 7 Bst. p AHVV)

 

2094 (1/19): Die Leistungen, welche Arbeitgebende freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 3bis MVG) übernehmen, indem sie die von den Arbeitnehmenden geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und Steuern selbst tragen (Nettolohnvereinbarung) gehören zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind in Bruttowerte umzurechnen. Bei Arbeitnehmenden im Rentenalter ist vorgängig der Umrechnung der Freibetrag nach Art. 6 quater AHVV abzuziehen (betreffend die Übernahme der Beiträge der Arbeitnehmenden für die berufliche Vorsorge s. Rz 2123; für den Bezug der Beiträge s. die WBB).

 

2095 (1/19): Ausgenommen von der Umrechnung in Bruttolöhne sind Naturalleistungen und Globallöhne.

11. Entgelte der Arbeitgebenden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abgangsentschädigung)

WML 

 

(Art. 7 Bst. q AHVV)

 

2096 (1/19): Im Falle der vollständigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören die Entgelte der Arbeitgebenden zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind (insbesondere nach Art. 8bis und Art. 8ter AHVV, vgl. Rz 2126 ff.).

 

Gleiches gilt, wenn das Entgelt von Dritten (z.B. von einer Muttergesellschaft oder einem Fonds) ausgerichtet wird, sofern es seinen Grund im früheren Arbeitsverhältnis hat (vgl. Rz 1016).

 

2097 (1/23): Als Beispiele für massgebenden Lohn seien namentlich erwähnt:

  • Entgelte, welche die Arbeitgebenden nachträglich für eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit gewähren (z.B. Provisionen). Solche Entgelte können sogar erst längere Zeit nach dem Austritt der Arbeitnehmenden festgesetzt werden (Gratifikationen für das letzte Geschäftsjahr).
  • Entgelte, welche die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewähren (z.B. Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR), wobei der Rechtsgrund der Auflösung ohne Bedeutung ist. Nicht zum massgebenden Lohn gehören hingegen vom Richter festgesetzte Entschädigungen für missbräuchliche Kündigung nach Art. 336a Abs. 2 OR und für ungerechtfertigte Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR. Eine Entschädigung gemäss gerichtlichem oder aussergerichtlichem Vergleich ist nur dann vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn der Ausgleichskasse zweifelsohne dokumentiert wird: 
    • dass es sich ausschliesslich um eine solche Entschädigung handelt und keine anderen Forderungspositionen (z.B. Überstundenentschädigung) miteingeschlossen sind und
    • dass das Ausmass der Entschädigung klar ausgewiesen ist.
  • Entgelte, welche die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden für den Verzicht auf die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gewähren, zum Beispiel für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes.
  • Abgeltungen für nicht bezogene Ferien. 
  • Entschädigungen für den Verlust der Stelle vor deren Antritt.
  • Von einem patronalen Wohlfahrtsfonds geleistete Überbrückungsrente.

2098 (1/19): Die Konkursdividende, die auf die Lohnforderungen der Arbeitnehmenden entfällt, die diesen für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zustehen, wenn die Konkursverwaltung nicht in die Arbeitsverträge eintritt, gehört zum massgebenden Lohn (für Insolvenzentschädigungen s. Rz 2089).

 

 

11.2. Berechnung des massgebenden Lohnes bei Rentenleistungen

 

2099 (1/19): Wird die Arbeitgeberleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Rente ausgerichtet, so ist diese mithilfe der Tabellen im Anhang 1 in Kapital umzurechnen (Art. 7 Bst. q AHVV). Siehe dazu auch die Beispiele im Anhang 2. Die in der erwähnten Tabelle 1 für Männer und in Tabelle 2 für Frauen enthaltenen Faktoren beruhen auf den technischen Grundlagen AHV 2015 (Referenzszenario BFS A-00-2015 für das Jahr 2035) und einem technischen Zinssatz von 2,5 Prozent.

 

2100 (1/19): Anzuwenden ist die folgende Berechnungsformel:

 

Jährliche Rente x Gewichtung, die der Rentenausrichtungsdauer Rechnung trägt x Faktor gemäss Tabelle

 

Die Wahl des Faktors wird durch den Rententyp bestimmt:

  • für sofortige lebenslängliche Renten: Kapital = Monatsrente x 12 x Faktor «lebenslänglich»;
  • für sofortige und aufgeschobene temporäre Renten: Kapital = Monatsrente x 12 x Anzahl Monate mit Rentenbezug / Anzahl Monate bis 64/65 x Faktor «temporär» bis 64/65;
  • für aufgeschobene lebenslängliche Renten: Kapital = Monatsrente x 12 x Faktor «aufgeschoben».

Die Gewichtung beträgt 1, wenn die Anzahl Rentenbezugsmonate und die Anzahl Monate bis zum Rentenalter gleich sind.

 

Ist der ausgerichtete Rentenbetrag nicht konstant oder deckt die Ausrichtungsdauer nicht die ganze Periode bis zum Rentenalter ab, wird unter Gewichtung der monatlichen Renten eine mittlere Rente berechnet.

 

Für aufgeschobene temporäre Renten ist die Berechnung gleich wie für temporäre Renten.

 

2101 (1/19): Zur Bestimmung des Faktors ist das Alter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend. Es ist auf den nächsten Monat abzurunden (der Monat des Geburtstags wird nicht mitgezählt). Bei nicht vollen Altersjahren ist der massgebende Faktor durch Interpolation zu ermitteln. Es handelt sich um die Differenz des Faktors des tieferen vollen Alters und des Faktors beim höheren vollen Alter; diese Differenz wird mit der Anzahl der Monate bis zum nächsten Geburtstag multipliziert und durch 12 dividiert; zu diesem Resultat wird der Faktor beim oberen vollen Alter hinzugezählt. Der so interpolierte (lebenslängliche, temporäre, aufgeschobene) und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundete Faktor trägt dem technischen Zinssatz sowie der auf den Monat genau geschätzten lebenslänglichen, temporären oder aufgeschobenen Dauer der Lebenserwartung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechnung. Als Berechnungsformel:

 

(Faktor beim unteren vollen Alter – Faktor beim oberen vollen Alter) x (Anzahl Monate bis zum nächsten Geburtstag / 12) + Faktor beim oberen vollen Alter (auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet)

 

Vgl. auch die Tabellenlegenden und die Beispiele 2.6 und 2.10 im Anhang 2.

 

2102 (1/19): Die Beiträge sind im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung geschuldet. Für den IK-Eintrag gelten die Regeln über die nachträgliche Lohnzahlung (s. dazu die WL VA/IK).

 

2103 (1/19): Ist der gewichtete Umwandlungsfaktor ≤1, sind die Beiträge auf den Renten grundsätzlich laufend zu erheben. Hingegen ist eine Kapitalisierung vorzunehmen, wenn die Rente nicht unmittelbar im Anschluss an die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu laufen beginnt oder der Arbeitgeber eine sofortige Abrechnung wünscht. Dasselbe gilt für Überbrückungsleistungen (temporäre Renten) im Fall von Teilpensionierungen (Vgl. dazu die Beispiele 2.7 und 2.9 im Anhang 2).

 

2104 (1/19): Um die Umgehung der Nichterwerbstätigenbeitragspflicht zu vermeiden, sind bei laufender Verabgabung infolge Verzichts auf Kapitalisierung die Einkommen nach dem Bestimmungsprinzip unter dem Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder vor Beginn der Teilpensionierung einzutragen (s. dazu die WL VA/IK).

 

2105 (1/19): Übernehmen die Arbeitgebenden die von den Arbeitnehmenden geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, sind die ermittelten Kapitalien für die Beitragserhebung in Bruttowerte umzurechnen (s. Nettolohnvereinbarung oben Rz 2094 und die WBB).

 

2106 (1/19): Die Berechnungen können mit dem auf der Webseite des BSV zur Verfügung gestellten Rechner „Umrechnung von Renten in Kapital gemäss Art. 7 Bst. q AHVV“ durchgeführt werden.

 

2107 (1/19): Für die Anwendung der Jahreshöchstgrenzen in der ALV siehe KALV.

 

2108 (1/23): Fälle, in denen die Tabelle im Anhang 1 nicht angewendet werden kann bzw. die andere Besonderheiten aufweisen, sind dem BSV zu unterbreiten.