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Wegleitung über den massgebenden Lohn

Familienzulagen

WML

 

(Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV)


2165 (1/19): Als Familienzulagen gelten: - Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder und Geschwister oder Grosskinder der bezugsberechtigten Person, sofern sie überwiegend für deren Unterhalt aufkommt (vgl. Art. 4 Abs. 1 FamZG).

 

2166 (1/19): - Haushaltszulagen (zuweilen auch Familienzulagen genannt), die gewährt werden an verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Arbeitnehmende, die mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner und/oder Kindern zusammenleben, an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmende, die mit Kindern (s. Rz 2165) zusammenleben. Als Haushaltszulagen gelten nur Leistungen, die zum Lohn hinzu gewährt werden; es ist nicht zulässig, einen Teil des Lohnes als Haushaltszulage zu bezeichnen, um ihn so von der Beitragserhebung auszunehmen. Haushaltszulagen sind feste, von der Höhe des Lohnes unabhängige Leistungen. Sie müssen für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden eines Betriebes gleich hoch sein. 

 

2167 (1/19): - Heiratszulagen bzw. Eintragungszulagen, die bei der Eheschliessung bzw. der Eintragung der Partnerschaft gewährt werden (für Hochzeits- bzw. Eintragungsgeschenke s. Rz 2156).


2168 (1/19): - Geburts- oder Adoptionszulagen, die den Arbeitnehmenden bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes gewährt werden. 

 

2169 (1/19): Die Familienzulagen können an Arbeitnehmende oder an Selbstständigerwerbende ausgerichtet werden:

2170 (1/19): Die Familienzulagen sind in jedem Fall vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet werden.  

 

2171 (1/22): Die von den Arbeitgebenden darüber hinaus ausgerichteten Familienzulagen, die in einem Personalreglement der Arbeitgebenden vorgesehen sind oder auf welche die Arbeitnehmenden einen Anspruch haben, sind beitragsfrei bis zur Höhe des:

  • einfachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 FamZG für Kinder- und Ausbildungszulagen (Rz 2165) je Kind sowie für Haushaltszulagen pro Haushalt (Rz 2166);
  • fünffachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 FamZG für Geburts- und Adoptionszulagen (Rz 2168) je Kind.

Diese Regelung gilt nicht für Zulagen nach Rz 2167.

 

2172 (1/22): Beispiele:

 

1. Ein kantonales Familienzulagengesetz sieht die Ausrichtung einer Geburtszulage von 1500 Franken vor und der Arbeitgeber gewährt Frau X. ausserdem freiwillig einen Betrag von 500 Franken als Geburtszulage. Nur die im kantonalen Familienzulagengesetz vorgesehene Geburtszulage ist beitragsfrei. Die freiwillig gewährte Geburtszulage ist beitragspflichtig (da weder Grundlage in einem Personalreglement noch Anspruch darauf).

 

2. Ein Gesamtarbeitsvertrag sieht die Ausrichtung einer Kinderzulage von 300 Franken je Kind vor und die Arbeitgeberin gewährt Herrn Y., Vater von zwei Kindern, aufgrund des Arbeitsvertrags ausserdem einen Betrag von 500 Franken je Kind als Kinderzulage. Während die im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen 600 Franken (2 Kinder x 300 Franken) beitragsfrei sind, ist der von der Arbeitgeberin ausgerichtete Zusatz nach Rz 2171 erster Strich nur bis zur Höhe von 500 Franken (2 Kinder x 250 Franken) von der Beitragspflicht ausgenommen.

 

3. Ein kantonales Familienzulagengesetz sieht die Ausrichtung einer Ausbildungszulage von 300 Franken vor und der Arbeitgeber gewährt ausserdem einen Betrag von 500 Franken als Ausbildungszulage aufgrund des von ihm erlassenen Personalreglements. Die im kantonalen Familienzulagengesetz vorgesehene Ausbildungszulage ist beitragsfrei, der vom Arbeitgeber ausgerichtete Zusatz ist hingegen nach Rz 2171 erster Strich nur bis zur Höhe von 250 Franken von der Beitragspflicht ausgenommen.

 

4. Die Arbeitgeberin sieht in einem von ihr erlassenen Personalreglement die Ausrichtung einer Geburtszulage von 1000 Franken und einer Haushaltszulage von 1200 Franken vor. Während die Geburtszulage ganz beitragsfrei ist, ist die Haushaltszulage nach Rz 2171 erster Strich nur bis zur Höhe von 250 Franken von der Beitragspflicht ausgenommen.

Rechtsprechung

AHV-Beitragspflicht; Ausnahme; Subvention einer Kindertagesstätte

Urteil 9C_466/2021 (BGE 148 V 385) vom 17.10.2022 (Volltext)

 

Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV

 

Die Subvention des Arbeitgebers für die betriebseigene oder eine angeschlossene Kindertagesstätte gehört zum massgebenden Lohn. Eine Ausnahme im Sinne einer beitragsbefreiten Familienzulage liegt nicht vor (E. 4 - 9).

 

AHV-Beitragsrecht; Auswahl des BSV Nr. 79 vom 28.11.2022