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Beiträge > Arten der Entgelte > Berufliche Vorsorge: Leistungen und Beiträge

Wegleitung über den massgebenden Lohn

1. Reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

WML

 

(Art. 6 Abs. 2 Bst. h AHVV)

 

2109 (1/19): Reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gehören nicht zum massgebenden Lohn, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei der teilweisen oder vollständigen Auflösung der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 53b - 53d BVG) die Leistungen persönlich beanspruchen kann.

 

2110 (1/19): Die Beitragsbefreiung reglementarischer Leistungen setzt namentlich voraus, dass:

  • die versicherte Person einen verbindlichen Rechtsanspruch auf die Leistung hat; eine «Kann»-Vorschrift genügt nicht;
  • die reglementarische Bestimmung schon vor Eintritt des versicherten Risikos besteht;
  • der Leistungsanspruch bestimmbar ist (ausreichend präzise Bemessungsgrundlage);
  • diese berufsvorsorgerechtlicher Natur sind;
  • diese ihre Grundlage in einem Reglement haben (vgl. Rz 2111).

2111 (1/19): Als reglementarisch i.S. von Art. 6 Abs. 2 Bst. h AHVV gelten namentlich Leistungen aufgrund:

  • des Pensionskassenreglements (inkl. Vorsorgeplan);
  • der Statuten der Vorsorgeeinrichtung;
  • der Gründungsurkunde der Vorsorgeeinrichtung;
  • des Teilliquidationsreglements (Art. 53b BVG);
  • des Verteilungsplans bei Gesamtliquidation (Art. 53c BVG).

2112 (1/20): Die vorgenannten Dokumente müssen vom zuständigen Organ der vorsorgeeinrichtung ( in der Regel paritätisch zusammengesetzten) erlassen und von der Aufsichtsbehörde geprüft worden sein (Art. 51, 51a und 62 Abs. 1 Bst. a BVG), womit die Grundsätze der Beruflichen Vorsorge (Planmässigkeit, Gleichbehandlung, Kollektivität, Angemessenheit und Versicherungsprinzip, vgl. BVV 2) eingehalten sein müssten.


2113 (1/19): Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten als reglementarisch die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassenen Bestimmungen (vgl. Art. 50 Abs. 2 BVG).

 

2114 (1/19): Anwendungsfälle reglementarischer Leistungen sind:

  • Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 48 und Art. 80 BVG;
  • die Überweisung eines reglementarischen Vorsorgeguthabens bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgebenden oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 4 FZG (in der Form eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice nach Art. 10 FZV);
  • Leistungen, die im Rahmen einer Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB) aufgrund des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilungsplans erbracht werden; das Gleiche gilt für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (Art. 89a Abs. 7 Ziff. 6 ZGB);
  • Leistungen die bei einer Teilliquidation (Art. 53b BVG) aufgrund des Teilliquidationsreglements ausgerichtet werden. Bei Leistungen von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (Art. 89a Abs. 7 Ziff. 6 ZGB), die kein Teilliquidationsreglement kennen, ist auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilungsplan abzustellen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit eingehalten werden (vgl. Art. 89a Abs. 8 Ziff. 3 ZGB).

2115 (1/19): Nicht als reglementarisch im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. h AHVV gelten namentlich Leistungen eines patronal finanzierten Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen im Sinne von Art. 89a Abs. 7 ZGB. Dies gilt nicht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation gemäss Rz 2111.

2. Reglementarische Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

WML

 

(Art. 8 Bst. a AHVV)

 

2.1. Beiträge der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge

 

2116 (1/19): Reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäss DBG erfüllen, gehören nicht zum massgebenden Lohn.

 

2117 (1/19): Die Steuerbefreiung nach dem DBG (Art. 80 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 56 Bst. e DBG) setzt voraus, dass die Mittel der Einrichtung ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmenden und deren Hinterlassenen dienen.

 

2118 (1/19): Als reglementarisch gelten Beiträge an die berufliche Vorsorge (laufende Beiträge und Einkäufe):

  • die zwingend in einem Reglement vorgeschrieben sind; eine «Kann»-Vorschrift genügt nicht;
  • die vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich im Reglement festgelegt und spätestens im Versicherungsfall zu entrichten sind;
  • deren Umfang (Prozentsatz oder Betrag) feststeht. Ist z.B. vorgesehen, dass die Arbeitgebenden sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Umfang, liegen keine zwingend vorgeschriebenen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung vor (vgl. Rz 2123);
  • deren anwendbare normative Grundlage dem Arbeitgeber grundsätzlich entzogen, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbar ist.

2119 (1/19): Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind zudem die im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehenen Einlagen bei Unterdeckung (vgl. Art. 65e BVG).

 

2120 (1/19): In Analogie zu Einlagen bei einer Unterdeckung könnenausserdem ausserordentliche kollektive Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung zur Vermeidung von Einbussen in den Leistungsansprüchen der Arbeitnehmenden aufgrund einer BV-seitigen Änderung (z.B. Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, Primatwechsel, Senkung des Umwandlungssatzes) beitragsbefreit sein, sofern die BV-Grundsätze eingehalten sind.

 

2121 (1/19): Zum Begriff der reglementarischen Grundlage und zur Einhaltung der Grundsätze der Beruflichen Vorsorge, vgl. Rz 2111 f. sinngemäss.

 

 

2.2. Beiträge der Arbeitnehmenden an die berufliche Vorsorge

 

2122 (1/19): Die Beiträge an die berufliche Vorsorge, welche die Arbeitnehmenden selber tragen, gehören zum massgebenden Lohn.

 

2123 (1/19): Freiwillig durch die Arbeitgebenden über ihren reglementarischen Anteil hinaus übernommene Beiträge an die berufliche Vorsorge, gehören ebenfalls zum massgebenden Lohn.

 

Beispiel: Zusätzlich zum reglementarischen Anteil von 50% finanziert der Arbeitgeber freiwillig den Arbeitnehmerbeitrag.

Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge

Übernahme der reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge

Urteil 9C_800/2017 vom 17.07.2018 (Volltext)

 

Art. 8 Bst. a AHVV: Übernahme der reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge. 


Fehlen in einem Reglement der beruflichen Vorsorge vordefinierte Zuordnungskriterien betreffend die Zugehörigkeit zu einem Versichertenkollektiv und besteht ein Ermessensspielraum für den Arbeitgeber, gelten die von ihm übernommenen Beiträge nicht als reglementarisch und es sind darauf Beiträge zu entrichten.   

 

AHV-Beitragsrecht: Auswahl des BSV Nr. 66 

Freiwillige Vorsorgekapitalleistungen als AHV-Lohn

BGE 137 V 321 vom 08.08.2011 (Volltext)

 

Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. h und Art. 8 lit. a AHVV; freiwillige Vorsorgekapitalleistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds als massgebender Lohn.  

 

Nach einer objektbezogenen Betrachtungsweise kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2).

 

Zuwendungen patronaler Wohlfahrtsfonds sind als Ermessensleistungen grundsätzlich beitragspflichtig (E. 3.1). Stellungnahmen in der Doktrin (E. 3.2). Konzeption der Beitragsordnung gemäss Art. 6 ff. AHVV im vorsorgerechtlichen Kontext (E. 3.3).

 

Folgerungen im Einzelfall (E. 4).  

Begriff der reglementarischen Beiträge

BGE 133 V 556 vom 27.08.2007 (Volltext)

 

Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 8 lit. a AHVV; Art. 105 BPV; Begriff der reglementarischen Beiträge. 

 

Die vom VBS in Form von Deckungskapitalien zu Gunsten einzelner versicherter Personen im Zusammenhang mit deren vorzeitiger Pensionierung der Pensionskasse des Bundes/Publica erbrachten Zahlungen fallen nicht unter den Begriff der vom massgebenden Lohn ausgenommenen reglementarischen Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV (E. 7).