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UVG-Deckungsprüfung: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Es liegt ein Zahnschaden (Kauschaden) vor.
  • Die versicherte Person hat den harten Gegenstand verschluckt.

Resultat:

  • Der Unfallhergang kann nicht nachwiesen werden: Es liegt Beweislosigkeit vor; d. h. keine Deckung.