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UVG-Deckungsprüfung
Ihre bisherige Eingabe:
- Es liegt ein Zahnschaden (Kauschaden) vor.
- Die versicherte Person den harten Gegenstand nicht verschluckt.
Prüfung des Unfallbegriffs bei Zahnschäden:
Handelt es sich beim harten Gegenstand um einen üblichen Bestandteil des verarbeiteten Materials oder muss mit diesem im verarbeiteten Material gerechnet werden?
Rechtsprechung zur Bedeutung eines vorgeschädigten Zahns!